5. Mit Verfügung vom 2.10.2012 wurde das Disziplinarverfahren entsprechend dem Antrag des Disziplinarbeklagten mit Blick auf das noch hängige Strafverfahren sistiert. Den Akten kann bezüglich dieses Strafverfahrens folgendes entnommen werden (vgl. pag. 39-63): Gegen A.________ wurde am 19.7.2012 ein Strafbefehl (BM 12 20333) erlassen, gegen den A.________ am 10.8.2012 Einsprache erhob, auf welche die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 20.9.2012 wegen angeblicher Verspätung nicht eintrat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern hiess mit Beschluss vom 1.2.2013 die von A.______