3. Mit Verfügung vom 5.9.2012 wurde gestützt auf die Anzeige vom 28.6.2012 gegen RA A.________ ein Disziplinarverfahren eröffnet wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA. Der Disziplinarbeklagte wurde eingeladen, der Anwaltsaufsichtsbehörde eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen. Ferner wurde er auf das Erfordernis der Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht hingewiesen. 4. Mit Schreiben vom 27.9.2012 bestätigte der Disziplinarbeklagte seine Ausführungen vom 31.8.2012 und ersuchte nochmals um Sistierung des Verfahrens, weil das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren noch hängig war.