2 2. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 31.8.2012 bestritt A.________ den in der Meldung dargestellten Sachverhalt nicht. Er legte dar, wie es zu diesem Fehler bzw. dieser Fehleinschätzung habe kommen können. Er führte aus, ein Mandant dürfe zur Selbstbegünstigung angestiftet werden. Strafbar sei ein Anwalt nur, wenn er einen Dritten zur Begünstigung seines Mandanten verleite. Diese doch recht komplexe Materie sei ihm vor dem Studium der Aufsätze von E. Omlin und W. Wohlers (Grenzen der Wahrung von Parteiinteressen) nicht „direkt bewusst“ gewesen.