Am 26.6.2012 sei der beschuldigte Rechtsanwalt durch Staatsanwalt B.________ mit dem Vorwurf der Anstiftung zur Begünstigung konfrontiert und zur Sache einvernommen worden. A.________ habe zuerst bestritten, die Information über die bevorstehende Sicherstellung der Schuhe an die Lebenspartnerin seines Klienten weitergeleitet zu haben; nach dem Abspielen der Aufnahme des Telefongesprächs habe er sich dazu nicht weiter äussern wollen. Nach Einschätzung des Meldenden stellt das Verhalten von A.________ möglicherweise eine Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA dar.