bei seinen Einbrüchen mutmasslich getragen hatte, zu verstecken, und ihr verschiedene Ratschläge erteilt, welche Verstecke geeignet sein könnten, um das Auffinden durch die Polizei zu verhindern. A.________ habe das Gespräch abgeschlossen mit der Bemerkung: „Ich habe Ihnen das nur noch kurz sagen wollen, aber das Gespräch hat nie stattgefunden“, wobei er gelacht habe. Das Gespräch sei aufgrund der auf die Rufnummer von F.________ geschalteten Echtzeitüberwachung aufgezeichnet und vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht als Zufallsfund genehmigt worden. Am 26.6.2012 sei der beschuldigte Rechtsanwalt durch Staatsanwalt B._____