{"Signatur": "BE_AK_001", "Spider": "BE_Anwaltsaufsicht", "Datum": "2014-09-02", "PDF": {"Datei": "BE_Anwaltsaufsicht/BE_AK_001_AA-2012-98_2014-09-02.pdf", "URL": "https://www.aa-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/AA_2012_98_c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8d4dd2c1d045deeba1a75b523d906d442a1d483b6c44b450967e1ce88aaa7e6fd682e320fda729343c830cb1244183ae?path=c4892be059dbbbe2ab13725f999aaabb84c52f17ba96bb16efdbdf2989d961620f4d9c4982ea57374778bf4a7be5b61f8d4dd2c1d045deeba1a75b523d906d442a1d483b6c44b450967e1ce88aaa7e6fd682e320fda729343c830cb1244183ae&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=AA_2012_98", "Checksum": "2fd1fc294c8cb7833e0d9b03fb92cda6"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA 2012 98"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.09.2014 AA 2012 98"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats 02.09.2014 AA 2012 98"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.09.2014 AA 2012 98"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorité cantonale de surveillance des avocats "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": " des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Führung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/21/1982", "Zeit UTC": "25.09.2025 00:11:18", "Checksum": "9f734c794ff19d606cca39cce843640a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Kantonale Anwaltsaufsichtsbehörde 02.09.2014 AA 2012 98\nRegeste:\nFührung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA) | Disziplinarverfahren\n\nObergericht Cour suprême\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nAnwaltsaufsichtsbehörde Autorité de surveillance\ndes avocats\n\nHochschulstrasse 17\nPostfach 7475\nEntscheid\n3001 Bern AA 12 98 STN\nTelefon 031 635 48 05\nFax 031 635 48 17\nanwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch\nwww.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. September 2014\n\nBesetzung\nOberrichterin Apolloni Meier (Präsidentin), Referent Fürsprecher Sterchi, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsident Urech, Fürsprecher Rothenbühler und Gerichtsschreiberin Spielmann\n\nVerfahrensbeteiligte\nStaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Besondere Aufgaben, Amthaus, Hodlerstrasse\n7, 3011 Bern\nAnzeigerin\n\ngegen\n\nA.________\nDisziplinarbeklagter\n\nGegenstand\nDisziplinarverfahren\n\nAnzeige vom 28. Juni 2013\n\nRegeste:\nFührung eines Mandats mit verpönten Mitteln (Art. 12 lit. a BGFA)\nAufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Anwalts wegen Anstiftung zu versuchter\nBegünstigung erstattete die Staatsanwaltschaft Meldung. Das Verhalten des Rechtsanwaltes stellte ebenfalls eine Berufsregelverletzung dar. Der Disziplinarbeklagte hatte – in\nKenntnis eines drohenden Schuhsohlen-Vergleichs – die Partnerin seines beschuldigten\nMandanten telefonisch informiert, dass die Polizei die vermutungsweise bei einem Einbruch getragenen Schuhe abzuholen gedenke und die Partnerin aufgefordert, diese Schuhe zu verstecken.\nErwägungen:\n\n1. Am 28.6.2013 erstattete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland durch Staatsanwalt B.________ eine Meldung gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom\n23.6.2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61).\nDem Schreiben ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:\nGegen Rechtsanwalt A.________ werde derzeit eine Strafuntersuchung wegen Anstiftung zur Begünstigung, evtl. zur versuchten Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 i.V.m. Art.\n24 StGB) geführt. Der genannte Anwalt sei in einem bei der Staatsanwaltschaft Oberland geführten Verfahren gegen C.________ wegen Brandstiftung, Einbruchdiebstählen etc. als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Die mit der Untersuchung befasste Staatsanwältin D.________ habe beabsichtigt, bei bekannten, aber bisher ungeklärt gebliebenen Einbruchdiebstählen mittels Schuhsohlen-Vergleich zu überprüfen,\nob diese Delikte dem Beschuldigten C.________ zugeordnet werden können. Im Sinne\neiner milderen Massnahme als einer Haussuchung habe Staatsanwältin D.________\nam Morgen des 14.6.2012 telefonisch A.________ kontaktiert und darum gebeten, ihr\nim Namen seines Klienten das Einverständnis zur Sicherstellung von dessen Schuhen\nin der Wohnung in E.________ (Ort) zu geben, dies allenfalls nach entsprechender\nRücksprache mit dem Klienten, der sich in Untersuchungshaft befand. A.________ soll\ngeantwortet haben, er müsse dazu nicht noch seinen Klienten fragen, das gehe so in\nOrdnung, zumal C.________ ja schliesslich „alles auf den Tisch legen wolle“. Hierauf\nhabe die Staatsanwältin dem Anwalt um 09:30 Uhr eine Einverständniserklärung zur\nUnterzeichnung gefaxt. Um 10:18:30 Uhr habe A.________ mit seinem Mobiltelefon\nauf das Mobiltelefon der Lebenspartnerin seines Klienten, F.________, angerufen und\nsie informiert, dass die Polizei noch am selben Tag die Schuhe ihres Partners abzuholen beabsichtige. Der Anwalt habe F.________ geraten, die Schuhe resp. Stiefel, welche C.________ bei seinen Einbrüchen mutmasslich getragen hatte, zu verstecken,\nund ihr verschiedene Ratschläge erteilt, welche Verstecke geeignet sein könnten, um\ndas Auffinden durch die Polizei zu verhindern. A.________ habe das Gespräch abgeschlossen mit der Bemerkung: „Ich habe Ihnen das nur noch kurz sagen wollen, aber\ndas Gespräch hat nie stattgefunden“, wobei er gelacht habe. Das Gespräch sei aufgrund der auf die Rufnummer von F.________ geschalteten Echtzeitüberwachung\naufgezeichnet und vom kantonalen Zwangsmassnahmengericht als Zufallsfund genehmigt worden.\nAm 26.6.2012 sei der beschuldigte Rechtsanwalt durch Staatsanwalt B.________ mit\ndem Vorwurf der Anstiftung zur Begünstigung konfrontiert und zur Sache einvernommen worden. A.________ habe zuerst bestritten, die Information über die bevorstehende Sicherstellung der Schuhe an die Lebenspartnerin seines Klienten weitergeleitet\nzu haben; nach dem Abspielen der Aufnahme des Telefongesprächs habe er sich dazu nicht weiter äussern wollen.\nNach Einschätzung des Meldenden stellt das Verhalten von A.________ möglicherweise eine Verletzung der Berufsregeln gemäss Art. 12 lit. a BGFA dar. Zudem seien\ndie persönlichen Voraussetzungen für den Eintrag im kantonalen Anwaltsregister\ngemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA in Frage gestellt.\n\n"}