b WG) und beim Kanton St. Gallen einen Entzug der Betriebsbewilligung beantragen müssen. Die Betriebsbewilligung wurde jedoch offensichtlich von der Kantonspolizei St. Gallen am 1. Februar 2023 vorbehaltlos verlängert, wobei von dieser keine Hinderungsgründe festgestellt wurden (act. 2.35). In Anbetracht dieser Umstände besteht seitens der Vorinstanzen nicht mehr als ein vager, nicht substantiierter Verdacht der Drittgefährdung.