sondern es muss gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wahrscheinlichkeit einer Selbstund Drittgefährdung zu bejahen, hätten die Vorinstanzen konsequenterweise auch eine Beschlagnahmung allfälliger Waffen im Besitz des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) und beim Kanton St. Gallen einen Entzug der Betriebsbewilligung beantragen müssen.