2.12 und 2.14). Der Vorfall führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, da der entsprechende Strafantrag vom Adressat der Drohung zurückgezogen und das Strafverfahren vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 eingestellt wurde (act. 2.31 und 2.32). Die mutmassliche Drohung stand zudem offenkundig im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung, woraus dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein erhebliches Aggressionspotential mit periodischen Wutausbrüchen attestiert werden kann.