Seite 7 Personen weiterzugeben, welche ihrerseits damit Dritte gefährden, womit allenfalls der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 3.3.1). Damit bleibt einzig die im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgeworfene Drohung (act. 2.12 und 2.14).