Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; MICHAEL BOPP, a.a.O, N. 16 zu Art. 8 WG). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden.