b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010vom 11. Oktober2010 E. 3.6). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG präventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten