Da das Strafregister keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG demzufolge vorliegend nicht zur Anwendung. 4. 4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die verfügende Behörde gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer (auch) der Hinderungsgrund einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Diese Bestimmung ist im lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszulegen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die