Damit trifft es nach Auffassung des Obergerichts entgegen der anderslautenden Ansicht von MICHAEL BOPP (in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 29 zu Art. 8 WG) nicht zu, dass Handlungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Zu einer anderen Auslegung gegen den Wortlaut lassen auch die Erläuterungen im Bundesblatt zu Art. 31 WG keine Rückschlüsse zu (BBI 1996 I 1072). Da das Strafregister keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit.