3.1 Die verfügende Behörde begründete die Verweigerung der Gesuche damit, dass beim Beschwerdeführer von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei (vgl. dazu auch die Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 12. August 2022, act. 8.10). Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Rekursentscheid ebenfalls primär auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 fit. d WG. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im August 2021 wegen mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes zu einer Busse verurteilt worden sei. Das weitere Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art.