1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell be_sc_hwert. Durch die Verweigerung der Bewilligungen für den Erwerb mehrerer Waffen ist er i~' schutz~~ • würdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur