{"Signatur": "AR_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2023-11-02", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/AR_UPL_001_O4V-23-10_2023-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=120", "Checksum": "8750945bec83167e9feed1143d2777fd"}, "Scrapedate": "2023-12-11", "Num": ["O4V 23 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung 02.11.2023 O4V 23 10"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung 02.11.2023 O4V 23 10"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung 02.11.2023 O4V 23 10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. 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HSG Burges Roger,\nc/o Zum Stein Office GmbH, Hechtgasse 1, 9000 St. Gallen\n\nVorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1,\n9102 Herisau\n\nVerfügende Behörde Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1,\n9100 Herisau\n\nGegenstand Definitive Ablehnung Waffenerwerb\nBeschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements\nInneres und Sicherheit vom 11. Mai 2023\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Der angefochtene Rekursentscheid vom 11. Mai 2023 sei aufzuheben und die Kantonspolizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer\nfolgende Waffenerwerbsgesuche zu bewilligen:\n- Eine Ausnahmebewilligung für einen 40mm Granatwerfer und ein Maschinengewehr;\n- Zwei Ausnahmebewilligungen für eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung\nmit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) ausgerüstet ist;\n- Zwei Waffenerwerbsscheine;\n- Eine Ausnahmebewilligung für ein Sturmgewehr SIG 553, drei Maschinengewehre und\neinen 40mm Granatwerfer;\n- Zwei Waffenerwerbsscheine;\n- Eine Ausnahmebewilligung für eine - zu einer halbautomatischen Feuerwaffe - umgebaute Ordonnanz-Seriefeuerwaffe (Stgw 90)\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eine allfällige Entschädigung sei an RA Burges\ndirekt auszuzahlen.\n\nb) der Vorinstanz:\nDie Beschwerde sei abzuweisen-~.\n\nc) der verfügenden Behörde:\nDie Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.\n\nSachverhalt\n\nA. - K- wohnhaft in - ist Inhaber der Einzelunternehmung \"\n\" mit Sitz in - Mit Gesuchen vom 4. Mai 2021, 30. September 2021\nund 1. Oktober 2021 (act. 2.21-29) beantragte er bei der Kantonspolizei von Appenzell\nAusserrhoden um Ausnahmebewilligungen für einen 40mm Granatwerfer und ein Maschinengewehr, eine Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität, ein Sturmgewehr SIG 553, drei\nMaschinengewehre und einen 40mm Granatwerfer, eine umgebaute Ordonnanz-Seriefeuer-\nwaffe (Stgw 90) sowie vier Waffenerwerbsscheine. Aufgrund von zwei hängigen Verfahren,\nwelche zu einem Strafregistereintrag führen könnten, teilte die Kantonspolizei all<-\nmit Verfügung vom 8. November 2021 (act. 2.30) mit, dass die .Gesuche weiterverfolgt würden, sobald eines der bekannten Verfahren abgeschlossen worden sei und dieses zu keinem\n\nSeite 2\nEintrag führe. Dabei verwies sie auf Art. 8 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen,\nWaffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54).\n\nB. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (act. 8.1.2) lehnte die Kantonspolizei die Gesuche ab.\nBegründet wurde die Verfügung damit, dass bei - K- von einer latenten\ngemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei.\n\nC. Dagegen liess - K- vertreten durch RA lic. iur. HSG Roger Burges, mit Eingabe vom\n7. Juli 2022 (act. 8.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem\nAntrag, den Entscheid aufzuheben, sofern nicht dessen Nichtigkeit festgestellt werde.\n\nD. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den\nRekurs ab.\n\nE. Gegen dieses Rekursentscheid liess - K- (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren beim Obergericht\nBeschwerde erheben.\n\nF. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (act. 6) und 18. Juli 2023 (act. 7) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und die Kantonspolizei (im Folgenden: Verfügende Behörde) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen.\n\nG. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nErwägungen ·\n\n1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt,\ndass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n(VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vorinstanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der\nBeschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell be_sc_hwert.\nDurch die Verweigerung der Bewilligungen für den Erwerb mehrerer Waffen ist er i~' schutz~~ •\nwürdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur\n\nSeite 3\nBeschwerde legitimiert (Art. 59 i. V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf ~ie Beschwerde ist einzutreten.\n\n"}