Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 2. November 2023 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 23 10 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer vertreten durch: RA lic. iur. HSG Burges Roger, c/o Zum Stein Office GmbH, Hechtgasse 1, 9000 St. Gallen Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9102 Herisau Verfügende Behörde Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Definitive Ablehnung Waffenerwerb Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 11. Mai 2023 Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers: 1. Der angefochtene Rekursentscheid vom 11. Mai 2023 sei aufzuheben und die Kantons- polizei des Kantons Appenzell Ausserrhoden sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer folgende Waffenerwerbsgesuche zu bewilligen: - Eine Ausnahmebewilligung für einen 40mm Granatwerfer und ein Maschinengewehr; - Zwei Ausnahmebewilligungen für eine Handfeuerwaffe, die mit einer Ladevorrichtung mit hoher Kapazität (mehr als zehn Schuss) ausgerüstet ist; - Zwei Waffenerwerbsscheine; - Eine Ausnahmebewilligung für ein Sturmgewehr SIG 553, drei Maschinengewehre und einen 40mm Granatwerfer; - Zwei Waffenerwerbsscheine; - Eine Ausnahmebewilligung für eine - zu einer halbautomatischen Feuerwaffe - umge- baute Ordonnanz-Seriefeuerwaffe (Stgw 90) 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, eine allfällige Entschädigung sei an RA Burges direkt auszuzahlen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen-~. c) der verfügenden Behörde: Die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sachverhalt A. - K- wohnhaft in - ist Inhaber der Einzelunternehmung " " mit Sitz in - Mit Gesuchen vom 4. Mai 2021, 30. September 2021 und 1. Oktober 2021 (act. 2.21-29) beantragte er bei der Kantonspolizei von Appenzell Ausserrhoden um Ausnahmebewilligungen für einen 40mm Granatwerfer und ein Maschi- nengewehr, eine Handfeuerwaffe mit hoher Kapazität, ein Sturmgewehr SIG 553, drei Maschinengewehre und einen 40mm Granatwerfer, eine umgebaute Ordonnanz-Seriefeuer- waffe (Stgw 90) sowie vier Waffenerwerbsscheine. Aufgrund von zwei hängigen Verfahren, welche zu einem Strafregistereintrag führen könnten, teilte die Kantonspolizei all<- mit Verfügung vom 8. November 2021 (act. 2.30) mit, dass die .Gesuche weiterverfolgt wür- den, sobald eines der bekannten Verfahren abgeschlossen worden sei und dieses zu keinem Seite 2 Eintrag führe. Dabei verwies sie auf Art. 8 Abs. 2 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG, SR 514.54). B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 (act. 8.1.2) lehnte die Kantonspolizei die Gesuche ab. Begründet wurde die Verfügung damit, dass bei - K- von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei. C. Dagegen liess - K- vertreten durch RA lic. iur. HSG Roger Burges, mit Eingabe vom 7. Juli 2022 (act. 8.1) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben, sofern nicht dessen Nichtigkeit festgestellt werde. D. Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 (act. 2.2) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. E. Gegen dieses Rekursentscheid liess - K- (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 9. Juni 2023 (act. 1) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren beim Obergericht Beschwerde erheben. F. Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 (act. 6) und 18. Juli 2023 (act. 7) liessen sich das Departe- ment Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und die Kantonspolizei (im Folgen- den: Verfügende Behörde) mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde ver- nehmen. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen · 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Vor- instanz zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheids formell be_sc_hwert. Durch die Verweigerung der Bewilligungen für den Erwerb mehrerer Waffen ist er i~' schutz~~ • würdigen eigenen tatsächlichen und rechtlichen Interessen besonders berührt und daher zur Seite 3 Beschwerde legitimiert (Art. 59 i. V.m. Art. 32 Abs. 1 VRPG). Auf ~ie Beschwerde ist einzu- treten. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechts- verletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Erme~sensüb,ers_chreitung und -unter- schreitung) sowie die unrichtige'\:>d~r unvollständige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 56 VRPG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn ein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorlie- gend nicht gegeben. Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgese- hen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhalts- kontrolle beschränkt. Hingegen kann der angefochtene Entscheid nicht auf Angemessenheit überprüft werden. 3. Gemäss Art. 8 Abs. 1 WG benötigt einen Waffenerwerbschein, wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben will. Keinen Waffenerwerbsschein erhalten nach Art. 8 Abs. 2 WG Personen, die: a) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben; b) unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden; c) zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden; d) wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Privatauszug nach Art. 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 2016 erscheinen. 3.1 Die verfügende Behörde begründete die Verweigerung der Gesuche damit, dass beim Beschwerdeführer von einer latenten gemeingefährlichen Gesinnung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG auszugehen sei (vgl. dazu auch die Vernehmlassung im Rekursverfahren vom 12. August 2022, act. 8.10). Die Vorinstanz stützt sich im angefochtenen Rekursent- scheid ebenfalls primär auf den Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 fit. d WG. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer im August 2021 wegen mehrfacher Übertretung des Waffenge- setzes zu einer Busse verurteilt worden sei. Das weitere Strafverfahren betreffend Wider- handlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sei rechtskräftig einge- stellt worden, da der Beschwerdeführer die Waffe nicht selbst verkauft habe. Das Strafver- fahren wegen Drohung und übler Nachrede sei zufolge Rückzugs des Strafantrags ebenfalls rechtskräftig eingestellt worden. Dabei gelte es jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die genannten Handlungen und Aussagen im Grundsatz nicht bestreite. Auch das Untersuchungsamt Gassau habe ihn mit der Einstellungsverfügung auf die Ver- antwortung als Inhaber der W affenhandelsbewilligung und Inhaber der Einzelunternehmung Seite4 "hingewiesen. Mit Blick auf die besondere Gefährlichkeit der vom Waffengesetz erfassten Gegenstände erscheine es ausserdem sachgerecht zu verlangen, dass Personen, die derartige Gegenstände besitzen wollten, sich als besonders zuverlässig erwiesen. Es sei der verfügenden Behörde darin zuzustimmen, dass die Handlungen, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden sollten, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Der Beschwerdeführer habe gemäss Aktenlage Drohungen ausgesprochen und hierbei unter anderem körperliche Gewalt angedroht, was von ihm nicht bestritten werde. Sodann habe er die Bestimmungen der Waffengesetzgebung nicht eingehalten bzw. seine Verantwortung als Inhaber eines entsprechenden Waffengeschäfts nicht wahrgenommen, indem eine Waffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein verkauft worden sei. Obschon diese Handlungen zu keiner strafrechtlichen Verurteilung geführt hätten, seien sie für die Bewilligung der diversen Waffenerwerbsgesuche zu berücksichtigen. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung (Art. 8 Abs. 2 WG), deren präventiven Charakter, der lehre sowie der zitierten Rechtsprechung könne infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Waffenerwerb von Waffen mit einem erhöhten Gefährdungspotential ein Hinderungsgrund nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Damit habe die verfügende Behörde zurecht die Waffenerwerbsgesuche des Beschwerdeführers abgelehnt. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er weder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunde, noch wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister verzeichnet sei. Er habe die Drohungen zudem nicht eingestanden. Strafrechtlich gesehen gelte die Unschuldsvermutung. Jene Drohungen im Jahr 2020 hätten dann zu einer strafrechtlichen Verurteilung geführt, wenn er den Strafbefehl vom 9. Februar 2020 akzeptiert hätte. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (11. Mai 2023) wäre der Beschwerdeführer selbst dann nicht mehr im Strafregister verzeichnet gewesen, wenn er den Strafbefehl akzeptiert hätte, weil er sich bewährt hätte. Wegen einer angeblichen Drohung vor nunmehr drei Jahren könne kein Hinderungsgrund i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c angenommen werden. Jene Übertretungsbusse im Strafbefehl vom 23. August 2021 sei zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer es fahrlässig unterlassen habe, fristgerecht eine neue Bewilligung zu beantragen, sodass er sich im Zeitraum vom 21. Januar 2021 bis zum 16. Februar 2021 strafbar gemacht habe. Die Kasuistik zu Art. 8 Abs. 2 lit. c WG erstrecke sich auf Fälle, bei welchen es schon zu Drohungen mit Waffen gekommen sei, bei Geisteskranken, Suizidgefährdeten, Alkohol bzw. Drogensüchtigen etc., nicht aber bei einem Waffenhändler, welcher während gut drei Wochen aufgrund eines Fristversäumnisses nicht über die notwendigen Bewilligungen zum Besitz verfügt habe. Zur Einstellungsverfügung vom Seite 5 2. August 2022: Der Ratschlag des UA G- . seine Verantwortung als Inhaber der Waffenhandelsbewilligung und Inhaber der Einzelunternehmung " " bewusst wahrzunehmen, habe bisher im Kanton St. Gallen noch zu keinem Entzug der Waffenhandelsbewilligung geführt. Deshalb frage es sich, weshalb man diesen ausserkan- tonalen behördlichen Ratschlag nun dem Beschwerdeführer als Waffenbesitzer im Kanton Appenzell Ausserrhoden als Selbst- und Fremdgefährdung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 lit. c WG anlasten wolle. 3.3 Soweit die Vorinstanzen, die Verweigerung der Bewilligungen mit dem Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG begründen, kann ihnen nicht gefolgt werden: Diese Norm enthält gemäss klarem Wortlaut zwei Hinderungsgründe: Zum einen die Eintragung im Strafregister wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet: Zum anderen die Eintragung im Strafregisterwegen wiederholt begangener Verbrechen und Vergehen. Es bedarf damit klarerweise des Eintrags ins Strafregister (vgl. dazu auch den französischen und italienischen Wortlaut der Bestimmung: qui figurent sur l'extrait destine aux particu/iers selon l'art. 41 de /a loi du 17 juin 201 6 sur /e casier judiciaire pour un acte denotant un caractere violent ou dangereux ou pour la commission repetee de crimes ou de delit; in ragione di una condanna per reati ehe denotano carattere violento o pericoloso o per crimini o delitti commessi ripetutamente, figurano nelf'estratto per privati secondo l'articolo 41 della /egge de! 17 giugno 2016 sul casellario giudiziale). Die Voraussetzung des Strafregistereintrags gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG wurde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehrfach bestätigt (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 158/2011 vom 29. September 2011 E. 3; 2C_125/2009 vom 4. August 2009 E. 3.3; 2C_797/2008 vom 30. April 2009 E. 3.2.2; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Damit trifft es nach Auffassung des Obergerichts entgegen der anderslautenden Ansicht von MICHAEL BOPP (in: Facincani/Sutter [Hrsg.], Kommentar Waffengesetz, 2017, N. 29 zu Art. 8 WG) nicht zu, dass Handlungen nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, welche eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekunden, nicht zwingend Straftatbestände erfüllen müssten. Zu einer anderen Auslegung gegen den Wortlaut lassen auch die Erläuterungen im Bundesblatt zu Art. 31 WG keine Rückschlüsse zu (BBI 1996 I 1072). Da das Strafregister keinen Eintrag zulasten des Beschwerdeführers enthält, kommt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. d WG demzu- folge vorliegend nicht zur Anwendung. 4. 4.1 Sowohl die Vorinstanz als auch die verfügende Behörde gelangten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer (auch) der Hinderungsgrund einer Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt. Diese Bestimmung ist im lichte von Art. 1 Abs. 1 WG auszu- legen. Demnach hat das Waffengesetz entsprechend Art. 107 Abs. 1 BV zum Zweck, die Seite 6 missbräuchliche Verwendung von Waffen zu bekämpfen (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_ 1271/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; 2C_158/2011 vom 29. September 2011 E. 3.5). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkran- kung leiden, alkoholabhäng ig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen (Urteile des Bundes- gerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/201 Ovom 11. Oktober 201 OE. 3.6). Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanten Umstände zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2Ö14 vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010 vom 11. Oktober2010 E. 3.6). Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahmung und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_1163/2014vom 18. Mai 2015 E. 3.3; 2C_469/2010vom 11. Oktober2010 E. 3.6). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG prä- ventiven Charakter hat, sind an die von der ersuchenden Person ausgehenden Gefahren keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_93/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2; MICHAEL BOPP, a.a.O, N. 16 zu Art. 8 WG). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbs- schein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens darum geht zu beurteilen, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteile des Bundesgerichts 2C_ 444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1; 2C_469/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 3.6). 4.i Aus dem angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, gestützt auf welche Sachverhaltsele- mente die Vorinstanz (auch) von einem Hinderungsrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG aus- gegangen ist. Wie der Beschwerdeführer zutreffend argumentiert, können selbstredend weder die Übertretungsbusse im Strafbefehl vom 23. August 2021 (act. 2.15) noch die Einstellungsverfügung vom 2. August 2022 (act. 2.34) solche Gründe bilden. Aus den Akten ergibt sich auch nicht, dass der Beschwerdeführer die Neigung besitzt, von ihm erworbene Waffen illegal bzw. unter Umgehung der Schranken von Art. 8 Abs. 2 WG an andere Seite 7 Personen weiterzugeben, welche ihrerseits damit Dritte gefährden, womit allenfalls der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegen würde (Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2004 vom 4. Februar 2005 3.3.1). Damit bleibt einzig die im Strafbefehl vom 9. Februar 2021 vorgeworfene Drohung (act. 2.12 und 2.14). Der Vorfall führte jedoch nicht zu einer Verurteilung, da der entsprechende Strafantrag vom Adressat der Drohung zurückgezogen und das Strafverfahren vom Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Dezember 2021 eingestellt wurde (act. 2.31 und 2.32). Die mutmassliche Drohung stand zudem offenkundig im Zusammenhang mit der ausgesprochenen Kündigung, woraus dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres ein erhebliches Aggressionspotential mit periodischen Wutausbrüchen attestiert werden kann. In den Akten gibt es keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer bisher konkret Personen oder sich selbst mit Waffen bedroht oder verletzt hat oder dass er seine Waffen in einer Weise einsetzen wird, die für ihn selbst oder für andere gefährlich ist. Auch für eine Beeinträchtigung des psychischen Zustands oder eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers lassen sich weder den Akten noch den vorinstanzlichen Entscheiden Hinweise entnehmen (vgl. dazu auch Art. 52 Abs. 1 fit c der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition, Waffenverordnung , WV, SR 514.541 ). Die Vorinstanz scheint zudem zu verkennen, dass es für das Vorliegen eines Hinderungsgrunds im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG nicht genügt, dass ein solcher nicht mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; sondern es muss gestützt auf konkrete Gegebenheiten eine sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung unter Verwendung einer Waffe vorliegen. Wäre im vorliegenden Fall tatsächlich eine solche Wahrscheinlichkeit einer Selbst- und Drittgefährdung zu bejahen, hätten die Vorinstanzen konsequenterweise auch eine Beschlagnahmung allfälliger Waffen im Besitz des Beschwerdeführers zu prüfen (vgl. dazu Art. 31 Abs. 1 lit. b WG) und beim Kanton St. Gallen einen Entzug der Betriebsbewilligung beantragen müssen. Die Betriebsbewilligung wurde jedoch offensichtlich von der Kantonspolizei St. Gallen am 1. Februar 2023 vorbehaltlos verlängert, wobei von dieser keine Hinderungsgründe festgestellt wurden (act. 2.35). In Anbetracht dieser Umstände besteht seitens der Vorinstanzen nicht mehr als ein vager, nicht substantiierter Verdacht der Drittgefährdung. Die im Jahr 2021 mutmasslich ausgesprochene Drohung vermag für sich allein noch keine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung und damit die Verweigerung der ersuchten Bewilligungen zu begründen. Damit ist auch der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu verneinen. 5. Demzufolge kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanzen beim Beschwerdeführer zu Unrecht von einem Hinderungsgrund im Sinne von Art. 8 Abs. 2 WG ausgegangen sind. In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Rekursentscheid vom 11. Mai 2023 damit aufzuheben und die Kantonspolizei anzuweisen, die Gesuche vom Seite8 4. Mai 2021, 30. September 2021 und 1. Oktober 2021 weiter zu behandeln bzw. bei der Erfüllung der Voraussetzungen die entsprechenden Bewilligungen zu erteilen. 6. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben, welche ausgangsgemäss der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuvergüten. 7. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen . Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Aus Billigkeitsgründen kann sie auch der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt werden (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers, zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1'000.-- bis Fr. 10'000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemü- hungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteilig- ten (Art. 17 An. Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1'000.-- bis zu Fr. 4'000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4'000.-- bis Fr. 7'000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7'000.-- bis Fr. 10'000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15'000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4'000.-- festzulegen. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Seite 9 Honorar in der Höhe von Fr. 2'000.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 2'240.15 zu- gunsten des Beschwerdeführers führt. Diese ist ausgangsgemäss der Vorinstanz aufzuerle- gen. 8. Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 10 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von - K- wird der Rekursentscheid des Departe- ments Inneres und Sicherheit vom 11. Mai 2023 aufgehoben und die Kantonspolizei von Appenzell Ausserrhoden angewiesen, die Gesuche des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2021 , 30. September 2021 und 1. Oktober 2021 weiter zu behandeln. 2. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- festgesetzt, wel- che auf die Staatskasse genommen wird. 3. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschä- digung von Fr. 2'240.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des Rekursverfah- rens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden , wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 82 ff. Bundesgerichts- gesetz, BGG, SR 173.110, Art. 93 BGG). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungs- beschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal federal 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweism ittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 7. Mitteilung an: - RA lic. iur. HSG Roger Burges, mit Gerichtsurkunde - Departement Inneres und Sicherheit, mit Gerichtsurkunde - Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an: - Gerichtskasse (im Dispositiv), interne Post Seite 11 Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: 1)1/./7 lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: - 6. Nov. 2023 Seite 12