Aufgrund eines rechnerischen Versehens wurden die zusätzlich zum Barunterhalt zu bezahlenden Kinderzulagen bei der Bestimmung des Barunterhalts im Dispositiv vom 12.04.2017 nicht in Abzug gebracht. Dies hatte zur Folge, dass der mit CHF 750.00 bezifferte Barunterhalt um CHF 270.00 zu hoch angesetzt wurde. Dieser Fehler ist in der begründeten Entscheidversion zu berichtigen (Art. 334 Abs. 2 ZPO), sodass der monatliche Barunterhalt neu auf CHF 480.00 zu veranschlagen ist.