Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin für das Kind C___ monatlich CHF 480.00 Barunterhalt, CHF 1'400.00 Betreuungsunterhalt sowie die Kinderzulagen von CHF 270.00 (insgesamt CHF 2'150.00) zu bezahlen. Diese Unterhaltszahlungen haben provisorischen Charakter, weil mit dem Endentscheid im Hauptverfahren nochmals definitiv über den Unterhalt zu befinden ist. Da der vorsorgliche Unterhalt die laufenden Kosten der ansprechenden Partei während des Verfahrens abdecken soll, erweist es sich als sachgerecht, den Gesuchsgegner ab Datum des Entscheids zu Unterhaltsleistungen zu verpflichten.