Weil der Gesuchsgegner für den Teil des Barbedarfs, der während seiner Betreuung anfällt unmittelbar selber aufkommt, hat er lediglich den während der Betreuung durch die Gesuchstellerin anfallenden Barbedarf durch Unterhaltszahlungen zu tilgen. Dieser bei der Gesuchstellerin anfallende Barbedarf ist vorliegend mit CHF 750.00 (gerundet) zu beziffern. Der Gesuchsgegner hat für das Kind gegenüber der Gesuchstellerin somit CHF 480.00 an Barunterhalt sowie die Kinderzulage im Betrag von CHF 270.00 (insgesamt also CHF 750.00) zu bezahlen.