Das monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt CHF 1'000.00, während ihr Bedarf mit CHF 2'408.00 zu beziffern ist. Damit resultiert ihr ein Fehlbetrag von CHF 1'408.00. Der Gesuchsgegner verfügt über monatliche Einnahmen von CHF 8'500.00, während seine Auslagen mit CHF 3'405.00 zu veranschlagen sind. Dem Gesuchsgegner verbleibt somit ein Überschuss von CHF 5'095.00. Die Einkünfte des Kindes betragen CHF 270.00 bei einem Grundbedarf von insgesamt CHF 1'435.00. Das Defizit des Kindes beträgt damit CHF 1'165.00.