Weil die Grundkosten für das Kind effektiv bei demjenigen Elternteil anfallen, der das Kind betreut, ist der Grundbetrag in der Berechnung nach Massgabe der Betreuungsanteile der Eltern aufzuteilen. Gemäss Teilentscheid vom 07.03.2017 betreut die Gesuchstellerin das Kind während fünf Tagen die Woche, der Gesuchsgegner während zwei Tagen pro Woche. Der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin beträgt damit in etwa 70%, jener des Gesuchsgegners 30%. Der während der Betreuung der Gesuchstellerin anfallende Grundbetrag beläuft sich somit auf CHF 280.00, jener beim Gesuchsgegner auf CHF 120.00.