Kind: Der Gesuchsgegner erhält monatliche Kinderzulagen im Umfang von CHF 270.0028. Bei Familienzulagen handelt es sich um Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrerer Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 FamzG). Die Kinderzulagen stehen somit dem Kind zu und sind im Rahmen der Unterhaltsberechnung als "Einkommen des Kindes" auszuweisen. 4.4. Bedarf