Mit der am 01.01.2017 in Kraft getretenen Revision des Kindesunterhaltsrechts ist neben den Natural- und Barunterhalt als weiteres Element des Kindesunterhalts der sog. Betreuungsunterhalt getreten. Der Betreuungsunterhalt bezweckt in gewissem Masse ein Ausgleich für die Erwerbseinbusse, welche der betreuende Ehegatte als Folge der Wahrnehmung seiner Betreuungsaufgaben erleidet7. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Methode vor, nach welcher der Betreuungsunterhalt zu bemessen ist. In der Botschaft des Bundesrates werden drei verschiedene Bemessungsmethoden diskutiert.