Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Systematisch kann der Kindesunterhalt in Naturalunterhalt, Barunterhalt und Betreuungsunterhalt aufgeteilt werden (vgl. Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Unter Naturalunterhalt ist die gegenüber dem Kind persönlich erbrachte Pflege und Erziehung zu verstehen, während mit dem Barunterhalt die Kosten für den "Einkauf" von Gütern und Dienstleistungen abgegolten werden, welche das Kind be- nötigt4. Der Betreuungsunterhalt soll schliesslich sicherstellen, dass das Kind durch einen Elternteil persönlich betreut werden kann5.