42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 5. Mitteilung an: - A., mit Gerichtsurkunde nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel - Vorinstanz, mit interner Post, unter Rücksendung der Akten Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser versandt am: 2. Mai 2023 Seite 5