5.4 Lediglich der Vollständigkeit halber sei Folgendes angefügt: Die zwischenzeitlich eingetretene Erhöhung des Bankguthabens von CHF 2'139.00 auf CHF 5'177.00 kann keine Berücksichtigung finden, da mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nur unechte Noven vorgebracht werden können, also Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, sind hingegen nicht zulässig (Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 194 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_977/2022 vom 28. Februar 2023 E. 2.1.3).