Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 14. September 2022 Verfahren Nr. ERZ 22 29, ERZ 22 31, ERZ 22 33, ERZ 22 37, ERZ 22 39, ERZ 22 41 Ort des Entscheids Trogen Beschwerdeführerin A. vertreten durch: AA. Beschwerdegegnerin Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, 9100 Herisau Beschwerdegegner Kanton Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch: Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Bezug, 9100 Herisau Gegenstand Rechtsöffnung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen die Urteile der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SV2 22 75, SV 22 76 und SV2 22 153 vom 10. Mai 2022 sowie SV2 22 154 vom 20. Juni 2022 Sachverhalt: A. Mit Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 11. Mai 2021 verpflichtete die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der direkten Bundessteuer 2019 im Betrag von CHF 80.85 nebst Zinsen von CHF 0.90. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und es wurde eine Gebühr für jede weitere Mahnung angedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdeführerin den Betrag von CHF 81.75. Die Beschwerdegegnerin mahnte daraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und drohte erneut an, dass für jede weitere Mahnung eine Gebühr erhoben wird. Mit Mahnung vom 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Zahlungsbefehl Nr. 00000001 des Betreibungsamtes Appenzeller Hinterland vom 1. Februar 2022 die Betreibung einleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte die Beschwerdegegnerin am 23. März 2022 beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 76 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2022, CHF 1.75 Verzugszins bis 31. Januar 2022 und CHF 25.00 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. B. Mit Bussenverfügung ebenfalls vom 11. Mai 2021 verpflichtete der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin sodann zur Bezahlung einer Busse von CHF 800.00 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019. Mit Mahnung vom 6. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Zahlungsfrist abgelaufen ist, und eine Gebühr für jede weitere Mahnung angedroht. Mit Mahnung vom 31. August 2021 wurde der Beschwerdeführerin eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Am 22. September 2021 bezahlte die Beschwerdegegnerin den Betrag von CHF 800.00. Der Beschwerdegegner mahnte daraufhin die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2021 für die offen gebliebenen CHF 25.00 und drohte erneut an, dass für jede weitere Mahnung eine Gebühr erhoben werde. Mit Mahnung vom 7. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführerin erneut eine Mahngebühr von CHF 25.00 auferlegt. Die Forderung blieb unbezahlt, woraufhin der Beschwerdegegner mit Zahlungsbefehl Nr. 00000002 vom 1. Februar 2022 die Betreibung einleitete. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Rechtsvorschlag erhob, stellte der Beschwerdegegner beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden am 23. März 2022 das Rechtsöffnungsbegehren. Mit Urteil SV2 22 75 vom 10. Mai 2022 erteilte die Einzelrichterin des Kantonsgerichts für den Betrag von CHF 25.00 und für CHF 25.00 Seite 2 Mahnkosten definitive Rechtsöffnung. Die Entscheidgebühr von CHF 150.00 auferlegte sie der Beschwerdeführerin und verpflichtete diese, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen. C. Gegen beide Rechtsöffnungsentscheide erhob die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2022 Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden (eingeschrieben unter den Geschäftsnummern ERZ 22 29 und 33). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Abweisung der Rechtsöffnungsbegehren. Zudem stellte sie für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (eingeschrieben unter der Geschäftsnummer ERZ 22 31). D. Sodann wies die Einzelrichterin des Kantonsgerichts mit Urteil SV2 22 153 vom 10. Mai 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im Rechtsöffnungsverfahren SV2 22 75 ab. Ebenso wies sie mit Urteil SV22 154 vom 20. Juni 2022 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsöffnung im Rechtsöffnungsverfahren SV2 22 76 ab. E. Auch gegen diese beiden Urteile erhob die Beschwerdeführerin am 13. August 2022 Beschwerde beim Obergericht (eingeschrieben unter den Geschäftsnummern ERZ 22 37 und ERZ 22 39). Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Verfahren (eingeschrieben unter der Geschäftsnummer ERZ 22 41). F. Die Beschwerdegegner verzichteten auf eine Beschwerdeantwort. Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen alle vier angefochtenen Entscheide wurden die Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich erhoben (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerden einzutreten ist. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist der Einzelrichter des Obergerichts (Art. 25 lit. a des Justizgesetzes, bGS 145.31). 1.2 Da die Beschwerden die gleiche Sache betreffen und grösstenteils übereinstimmende Rechtsfragen aufwerfen, sind sie gemeinsam zu behandeln und die Verfahren zu vereinigen. 1.3 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die unrichtige Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht und umfasst auch die Unangemessenheit. Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition. Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt indessen eine beschränkte Kognition. Dazu ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts erforderlich, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 der Bundesverfassung (SR 101). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 1.4 Die beschwerdeführende Partei hat anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus gezogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrechterhalten lassen. Die Beschwerdeinstanz ist nicht gehalten, den erst- instanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Beschwerdebegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 147 lll 176). Seite 4 2. 2.1 Betreffend die Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung vom 11. Mai 2021 erwog die Vorinstanz, diese stelle eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Für die darin verfüg- ten Steuerbeträge, CHF 80.85 direkte Bundessteuer und CHF 0.90 Zinsen seit der provisorischen Steuerrechnung, bestehe demzufolge ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel, der in Rechtskraft erwachsen und damit vollstreckbar sei. Die auf der Steuerforderung zu bezahlenden Verzugszinsen seien nicht durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesen. Für Verzugszinsen werde praxisgemäss dennoch Rechtsöffnung erteilt, sofern sich Beginn und Ende des Zinsenlaufs sowie der Zinssatz aus dem Gesetz oder den Akten ergeben. Vorliegend seien diese Voraussetzungen erfüllt, weshalb mit Ablauf der Zahlungsfrist am 20. Juni 2021 ein Verzugszins von 4 % geschuldet sei. Vorliegend würden die Verzugszinsen bis zum 31. Januar 2022 (Aufgabe des Betreibungsbegehrens) gesondert ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin erhebe die Einrede der Tilgung und mache geltend, dass sie am 22. September 2022 eine Zahlung von CHF 81.75 an die Vertreterin der Beschwerdegegnerin geleistet und damit die Forderung getilgt habe. Die Beschwerdegegnerin bestreite die Zahlung nicht, wie aus dem von ihr eingereichten Kontoauszug hervorgehe. Vielmehr habe sie die geleisteten CHF 81.75 zuerst für die Deckung einer bereits am 31. August 2021 entstandenen Mahngebühr von CHF 25.00 verwendet, sodass nur CHF 66.75 zur Deckung der Steuerforderung von CHF 80.85 an sich verwendet worden seien. Die Steuerforderung sei im Umfang von CHF 24.10 sowie CHF 0.90 Zinsen unbezahlt geblieben. Demzufolge sei die definitive Rechtsöffnung in diesem Umfang zu erteilen. In Bezug auf die Bussenverfügung vom 11. Mai 2021 zog die Vorinstanz in Betracht, dass diese eine Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde und damit einen definitiven Rechts- öffnungstitel nach Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG darstelle. Die Beschwerdeführerin erhebe die Einrede der Tilgung. Sie mache geltend, dass sie am 22. September 2022 eine Zahlung von CHF 800.00 an die Vertreterin des Beschwerdegegners geleistet und damit die Forderung getilgt habe. Der Beschwerdegegner bestreite die Zahlung nicht, wie aus dem von ihm eingereichten Kontoauszug hervorgehe. Er habe aber von den geleisteten CHF 800.00 eine bereits am 31. August 2021 entstandene Mahngebühr von CHF 25.00 in Abzug gebracht, sodass nur CHF 775.00 zur Deckung der Busse an sich verwendet worden seien. Die Busse sei im Umfang von CHF 25.00 unbezahlt geblieben. Demzufolge sei die definitive Rechtsöffnung in diesem Umfang zu erteilen. Hinsichtlich der Mahngebühren führte die Vorinstanz aus, nach Art. 2 Abs. 6 der Kanzlei- gebührenordnung (bGS 233.21) und mangels besonderer Vorschrift für die Eintreibung von Bussen könne die kantonale Steuerverwaltung für die erste Mahnung Mahngebühren von CHF 10.00 und ab der zweiten Mahnung Mahngebühren von CHF 25.00 erheben. Aus dem Seite 5 Gesetz ergebe sich demnach ein genau bezifferter Anspruch. Zudem sei mit der ersten Mahnung jeweils darauf hingewiesen worden, dass jede weitere Mahnung gebührenpflichtig sein würde. Für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren werde auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung praxisgemäss die definitive Rechtsöffnung gewährt, sofern die Mahnung belegt sei. Demzufolge sei auch für die auferlegten Mahngebühren definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in Bezug auf die Steuerforderung eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts dahingehend, als die Vorinstanz davon ausgegangen sei, es handle sich beim Betrag von CHF 24.10 um die direkte Bundessteuer 2019. Aus der in den Akten liegenden Zinsabrechnung des kantonalen Steueramts vom 23. März 2022 sei ersichtlich, dass mit Bezahlung der Steuer samt Zins von total CHF 81.75 am 22. September 2021 der Saldo für die Bundessteuer 2019 von zuvor CHF 80.85 auf CHF 0.00 gesetzt worden sei. Wäre tatsächlich noch ein Teil der Bundessteuer von CHF 24.10 offen gewesen, hätte sich das in der Zinsberechnung niederschlagen müssen. Das sei nicht der Fall gewesen und auch die kantonale Steuerverwaltung sei davon ausgegangen, dass die Bundessteuer 2019 bezahlt sei. An dieser Tatsache ändere auch nichts, dass die kantonale Steuerverwaltung zuvor Mahnungen verschickt haben soll, in denen sie CHF 25.00 als direkte Bundessteuer bezeichnet habe. Der Grund für diese Bezeichnung scheine darin zu liegen, dass das kantonale Steueramt alle Forderungen, auch Mahnspesen, unter der Rubrik direkte Bundessteuer zusammenfasse. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der betriebene Betrag von CHF 24.10 die direkte Bundessteuer darstelle. Denn wäre dies der Fall gewesen, hätte die kantonale Steuerverwaltung mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 einen Betrag von CHF 24.10 plus neu zu berechnendem Zins einfordern müssen und nicht einen Betrag von CHF 25.00, der exakt der Höhe der Mahngebühr entspreche. Die ins Recht gelegten Mahnungen seien nicht zugestellt worden, weshalb die Beschwerdeführerin von solchen Forderungen keinerlei Kenntnisse gehabt habe und nach Begleichung der Bundessteuer habe davon ausgehen können, dass keine Forderung mehr bestand. Beim betriebenen Betrag handle es sich demnach um Mahnspesen und nicht um Steuern. Auch betreffend die Bussenverfügung rügt die Beschwerdeführerin eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts dahingehend, als es sich beim Betrag von CHF 25.00 nicht um eine Busse wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2019 handle. Die kantonale Steuerverwaltung habe auch in diesem Zusammenhang alle Forderungen, inklusive Mahnspesen, unter der Rubrik Bussen- oder Strafverfügung in einem Kontoauszug zusammengefasst. Aus dieser Auflistung könne nicht geschlossen werden, dass die kantonale Steuerverwaltung bei der Bezahlung von CHF 800.00 zunächst die Mahngebühr von CHF 25.00 in Abzug gebracht habe und erst anschliessend die Busse von CHF 800.00 teilweise im Betrag Seite 6 von CHF 775.00 gutgeschrieben habe. Diese Argumentation der Vorinstanz ergebe sich nicht aus den von der Kantonalen Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen. Denn wäre diese der Fall gewesen, dann hätte die kantonale Steuerverwaltung auf dem offen gebliebenen Betrag der Busse Verzugszinsen erhoben und das Schreiben vom 12. Oktober 2021 nicht als erste Mahnung, sondern als weitere Mahnung bezeichnet, da die erste Mahnung gemäss eingereichten Unterlagen der kantonalen Steuerverwaltung bereits am 6. Juli 2021 erfolgt sein soll. Offenbar sei die kantonale Steuerverwaltung selber davon ausgegangen, dass sie Mahngebühren einfordere und nicht die Busse. Die im Zusammenhang mit der Bussenverfügungen erstellten Mahnungen sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Bei den betriebenen Beträgen von zweimal CHF 25.00 handle es sich demnach jeweils um Mahnspesen und nicht um die verfügte Busse. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid 5A_825/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.4 festhalte, dass für Hauptforderungen wie Mahn- und Inkassogebühren ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich sei. Ein Gesetz bzw. eine Verordnung, in der die Mahngebühren geregelt seien, erfüllten die Kriterien nach Art. 80 SchKG nicht. Da es sich bei den Beträgen von CHF 24.10 und CHF 25.00 sowie von zweimal CHF 25.00 jeweils um Mahngebühren handle, und diese nicht auf einem Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG beruhten, verletze die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung durch die Vorinstanz Bundesrecht 3. 3.1 Umstritten ist hauptsächlich die Frage, ob die am 22. September 2021 erfolgten Teilzahlungen der Beschwerdeführerin auf die Steuer- bzw. Bussenschuld oder die Mahnkosten anzurechnen sind. Dafür enthält Art. 85 OR, welcher mangels anderslautender Bestimmung im Steuerrecht als öffentliches Recht heranzuziehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_239/2014 vom 9. Mai 2015 E. 3.1; ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 85 OR), eine Regelung. Nach dieser Bestimmung kann der Schuldner eine Teilzahlung nur insoweit auf das Kapital anrechnen, als er nicht mit Zinsen oder Kosten im Rückstand ist. Zu den Kosten gehören die Aufwendungen des Gläubigers zur Verfolgung und Durchsetzung seines Anspruchs (ULRICH G. SCHROETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht l, 7. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 85 OR). Dabei spielt es keine Rolle, ob für die vom Gläubiger gemachten Kosten ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel vorliegt, da für diese Kosten keine Rechtsöffnung erfolgt. Art. 85 OR ist dispositiver Natur, weshalb sich die Parteien auch über eine abweichende Anrechnung einer Teilzahlung einigen können. Eine solche Einigung der Parteien liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Keine der Parteien hat sich darüber erklärt, wie die Teilzahlung anzurechnen sei. Aus dem Umstand, dass die kantonale Steuerverwaltung die Zinsberechnung nicht neu vornahm, kann Seite 7 nicht abgeleitet werden, sie habe von Art. 85 OR abweichen wollen, zumal es sich um sehr geringe Beträge handelte und sie in ihren Rechtsöffnungsbegehren die Teilzahlungen auf die Kosten und nicht auf das Kapital anrechnete. 3.2 In Bezug auf die Steuerforderung schuldete die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Zahlung vom 22. September 2021 infolge der Mahnung vom 31. August 2021 unbestrittenermassen eine Mahngebühr von CHF 25.00. Es ist deshalb zutreffend, wenn die Vorinstanz die Teilzahlung von CHF 81.75 zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital anrechnete. Es blieb damit von der ursprünglichen Steuerforderung von CHF 81.75 ein Betrag von CHF 25.00 (nämlich CHF 24.10 und CHF 0.90) offen. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich beim betriebenen Betrag um Mahnkosten, ist demzufolge unzutreffend. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin erweist sich zudem auch die Mahnung vom 12. Oktober 2021 als korrekt, war doch total ein Betrag von CHF 25.00 offen. 3.3 Gleich verhält es sich betreffend der Bussenforderung. Auch hier hat die Vorinstanz die Zahlung vom 22. September 2021 von CHF 800.00 zutreffend zunächst auf die Mahnkosten von CHF 25.00 vom 31. August 2021 angerechnet und nur den übersteigenden Betrag auf das Kapital. Es blieb damit von der ursprünglichen Bussenforderung von CHF 800.00 ein Betrag von CHF 25.00 offen. Auch hier ist deshalb die Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich beim betriebenen Betrag um Mahnkosten, unzutreffend. 3.4 Zutreffend ist hingegen der Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Bundegericht mit Urteil 5A_825/2021 vom 31. März 2022 erstmals entschieden hat, dass auch für Mahn- und Inkassokosten ein Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG erforderlich ist (Erwägung 4.2.4). Bisher wurde diese Frage in der Lehre und kantonalen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, wobei die Gerichte des Kantons Appenzell Ausserhorden in ständiger Praxis für die im Gesetz festgelegten Mahngebühren auch ohne eine entsprechende selbständige Verfügung die definitive Rechtsöffnung gewährten, sofern die Mahnung belegt war. Mit dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid, der zur Publikation in der amtlichen Sammlung der Leitentscheide bestimmt ist, ist diese Praxis hinfällig. Um die definitive Rechtsöffnung zu erhalten, muss neu entweder eine selbständige Gebührenverfügung erlassen werden oder in der ursprünglichen Verfügung muss die Bezahlung eventueller zusätzlicher, bestimmter und bezifferter Kosten vorgesehen werden, die im Falle der Nichterfüllung bedingt geschuldet sind. Da im vorliegenden Fall die Mahngebühren vom 31. August 2021 von zweimal CHF 25.00 nicht mittels einer Seite 8 anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 18 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (bGS 143.1) verfügt wurden, kann für diese keine Rechtsöffnung erteilt werden. 3.5 Zusammenfassend ist damit die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als sie sich gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für zweimal CHF 25.00 Mahnkosten richtet. Im Übrigen Umfang ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Mit Urteil SV22 153 vom 10. Mai 2022 und Urteil SV2 22 154 vom 22. Juni 2022 wies die Vorinstanz die beiden Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den beiden Rechtsöffnungsverfahren infolge Aussichtslosigkeit ab. Sie führte dazu aus, die Beschwerdeführerin habe im Rechtsöffnungsverfahren keine Urkunden eingereicht, aus denen hervorgeht, dass die in Betreibung gesetzte Restforderung getilgt, gestundet oder verjährt sei. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, im vorliegenden Beschwerdeverfahren werde eine allfällige Aussichtslosigkeit bzw. deren Auswirkung auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beurteilt. 4.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 142 lll 138 E. 5.1). 4.3 Nachdem das Bundesgericht mit seinem erwähnten Entscheid die Frage der definitiven Rechtsöffnung für Mahnkosten anders beurteilt als dies der bisherigen Praxis des Kantons Appenzell Ausserrhoden entsprach, kann der Standpunkt der Beschwerdeführerin insgesamt nicht als aussichtslos qualifiziert werden. Sodann erscheint sie als mittelos. Demzufolge ist ihr in Gutheissung ihrer Beschwerde für die erstinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ebenso verhält es sich für das zweitinstanzliche Verfahren. Auch hier ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist zur Seite 9 Nachzahlung der erlassenen Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin obsiegt in etwa zur Hälfte. Entsprechend sind die Prozesskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ist bei zweimal CHF 150.00 zu belassen, während die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren auf CHF 500.00 festzusetzen ist (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.35). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet. 6. Die von der Rechtsöffnung betroffenen Betreibungen betreffen eine Grundforderung von CHF 100.00. Da der Streitwert somit unter CHF 30'000.00 liegt, ist eine Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 2 BGG zulässig. Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Die Urteile SV2 22 75, SV 22 76 und SV2 22 153 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 10. Mai 2022 sowie das Urteil SV2 22 154 der Einzelrichterin des Kantonsgerichts vom 22. Juni 2022 werden aufgehoben. 2. In der Betreibung Nr. 00000002 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 24.10 nebst 4 % Zins seit 1. Februar 2002 und für CHF 1.75 Verzugszins bis 31. Januar 2022. Im übrigen Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 3. In der Betreibung Nr. 00000001 wird die definitive Rechtsöffnung erteilt für den Betrag von CHF 25.00. Im übrigen Umfang wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. 4. Der Beschwerdeführerin wird in den erstinstanzlichen Verfahren SV2 22 75 und SV2 22 76 sowie in den zweitinstanzlichen Verfahren ERZ 22 29, ERZ 22 33, ERZ 22 37 und ERZ 22 39 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 5. Die Gerichtskosten der erstinstanzlichen Verfahren SV2 22 75 und SV2 22 76 von insgesamt CHF 300.00 sowie die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens ERZ 22 29, ERZ 22 33, ERZ 22 37 und ERZ 22 39 von insgesamt CHF 500.00 werden im Umfang von CHF 400.00 der Beschwerdeführerin und im Umfang von CHF 200.00 je der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdegegner auferlegt. 6. Es sind für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen geschuldet. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110). Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (Art. 113 ff. BGG). In beiden Fällen ist die Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 8. Versandt am 14. September 2022 an: - AA., mit Gerichtsurkunde - kantonale Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, mit Gerichtsurkunde - die Vorinstanz, mit interner Post Der Einzelrichter: Dr. iur. Manuel Hüsser Seite 11