1.1 Trotz der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt ist die Berufungsinstanz für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig (Art. 276 Abs. 3 ZPO; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich aus Art. 25 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichtes ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten.