Im Juni 2018 folgte ein zweiter, geplanter Aufenthalt in der Klinik J. Am 2. Juli 2018 zog A. zu einem Freund nach K. In einer Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet am 16. und 20. Juli 2018, legten die Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge und den Wohnsitz von D. beim Vater fest. Hinsichtlich A. wurde festgehalten, die zukünftige Wohnsituation sei noch in Abklärung. Erneut wurde eine Pflicht der Kindsmutter zur Leistung von je Fr. 1‘100.-- pro Monat an den