{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2022-01-28", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_OG-ERZ-21-28_2022-01-28.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download//Obergericht/2022/OG-20220128-ERZ-21-28-20230328.pdf", "Checksum": "eac266bdc770bb8431251cd657ce85ee"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["OG ERZ-21-28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter 28.01.2022 OG ERZ-21-28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 28. Januar 2022 Verfahren Nr.  ERZ 21 28 Ort des Entscheids Trogen Gesuchsteller A. vertreten durch: RA AA.  Gesuchsgegner 1 B. vertreten durch: RA BB.  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Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zusammen zu verpflichten, an den Unterhalt des\nGesuchstellers monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger\nAusbildungszulagen) zu bezahlen:\n1.1 Phase I: Ab September 2021 bis August 2022\nFr. 540.--, ev. wie viel mehr\n1.2 Phase II: Ab September 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen\nErstausbildung: Fr. 2'300.--, ev. wie viel mehr\n2. Die Anträge gemäss Ziffer 1 seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen.\n3. Die jeweiligen Anteile der Gesuchsgegner 1 und 2 seien vom Gericht festzulegen.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nGesuchsgegner:\n1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zu verpflichten, gemeinsam an den Unterhalt des\nGesuchstellers monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:\nAb 1. September 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung: Fr. 1'310.--\nErhält der Gesuchsteller ein Stipendium, sei der Unterhaltsbeitrag für das entsprechende Jahr um einen Zwölftel des gewährten Stipendiums zu reduzieren.\n2. Der zu bezahlende Unterhalt sei zwischen den Gesuchsgegnern im Verhältnis 58 zu\n42 (Gesuchsgegner 1 zu Gesuchsgegnerin 2) aufzuteilen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nGesuchsgegnerin:\n1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MSWT) zu Lasten des Gesuchstellers.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. B. (Jahrgang 1968) und C. (Jahrgang 1971) heirateten am XX.XX.2000. Der Ehe entstammen die beiden Söhne A., geboren am XX.XX.2001, und D., geboren am XX.XX.2006. Im\nDezember 2005 trennten sich die Ehegatten. Am 16. Mai 2006 stiess C. ihre beiden Kinder\naus einem Fenster 4.5 Meter in die Tiefe und sprang anschliessend selbst aus dem Fenster.\nDie Kinder blieben körperlich unverletzt, die Mutter erlitt diverse Verletzungen. Noch am\ngleichen Tag wurde die Ehefrau ins E. eingewiesen. Danach wurden die Kinder vom Vater\nund einer Tagesmutter betreut. C. verblieb mehr als ein Jahr im E. Am 23. Oktober 2007\nübertrug die Vormundschaftsbehörde F. B. die alleinige Obhut über die beiden Kinder.\n\nB. Am 22. September 2008 reichte B. die Scheidungsklage ein. Im Rahmen der Instruktion\nging am 2. Oktober 2009 ein kinderpsychologisches Gutachten und am 18. Juni 2010 ein\nGutachten der Klinik G. zu C. ein. Am 23. Mai 2011 ordnete die Instruktionsrichterin für die\nbeiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 146 aZGB an. Die Vormundschaftsbehörde setzte am 5./11. Juli 2011 RA AA. als Prozessbeiständin ein. Am 30. März 2012\nstellte die Instruktionsrichterin die beiden Kinder superprovisorisch unter die Obhut der Mutter. Daran wurde im Massnahmenentscheid vom 9. August 2012 festgehalten. Gleichzeitig\nwurde die eheliche Liegenschaft der Mutter zur Benutzung zugewiesen. Im September\n2015 musste der Kindsvater im E. stationär behandelt werden. In einer weiteren superprovisorischen Verfügung von 26. November 2015 ordnete die Einzelrichterin des Kantonsgerichts eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Diese Anordnung wurde\nam 2. August 2016 in einem Massnahmenentscheid bestätigt. Im Dezember 2016 zogen A.\nund D. bei der Mutter in F. aus und beim Vater an dessen neuen Wohnort in H. ein. Ab\nJanuar 2017 wohnte A. im Internat der Schule I. Mit superprovisorischem Entscheid vom\n1. Juni 2017 wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt und diesem die\neheliche Liegenschaft in F. zur Benutzung zugewiesen. Im August 2017 zogen der Kindsvater und D. nach F., A. verblieb im Internat. Am 16. April 2018 unterzeichneten beide Ehegatten sowie RA AA. betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine Vereinbarung, wonach die Sorge über beide Kinder bei beiden Elternteilen, D. in der Obhut des\nKindsvaters und A. im Internat bleiben sollte. Die Kindsmutter verpflichtete sich, dem Vater\nan den Unterhalt der Kinder je Fr. 1‘100.-- pro Monat zu zahlen. Im Mai 2018 musste A. für\nrund eine Woche notfallmässig in der Klinik J. untergebracht werden. Im Juni 2018 folgte\nein zweiter, geplanter Aufenthalt in der Klinik J. Am 2. Juli 2018 zog A. zu einem Freund\nnach K. In einer Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet am 16. und 20. Juli 2018, legten\ndie Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge und den Wohnsitz von D. beim Vater fest.\nHinsichtlich A. wurde festgehalten, die zukünftige Wohnsituation sei noch in Abklärung. Erneut wurde eine Pflicht der Kindsmutter zur Leistung von je Fr. 1‘100.-- pro Monat an den\n\n"}