Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 28. Januar 2022 Verfahren Nr. ERZ 21 28 Ort des Entscheids Trogen Gesuchsteller A. vertreten durch: RA AA. Gesuchsgegner 1 B. vertreten durch: RA BB. Gesuchsgegnerin 2 C. vertreten durch: RA CC. Gegenstand vorsorgliche Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 Rechtsbegehren Gesuchsteller: 1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zusammen zu verpflichten, an den Unterhalt des Gesuchstellers monatlich und im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger Ausbildungszulagen) zu bezahlen: 1.1 Phase I: Ab September 2021 bis August 2022 Fr. 540.--, ev. wie viel mehr 1.2 Phase II: Ab September 2022 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 2'300.--, ev. wie viel mehr 2. Die Anträge gemäss Ziffer 1 seien als vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. 3. Die jeweiligen Anteile der Gesuchsgegner 1 und 2 seien vom Gericht festzulegen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gesuchsgegner: 1. Die Gesuchsgegner 1 und 2 seien zu verpflichten, gemeinsam an den Unterhalt des Gesuchstellers monatlich und monatlich im Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu be- zahlen: Ab 1. September 2022 bis zum Abschluss der Erstausbildung: Fr. 1'310.-- Erhält der Gesuchsteller ein Stipendium, sei der Unterhaltsbeitrag für das entspre- chende Jahr um einen Zwölftel des gewährten Stipendiums zu reduzieren. 2. Der zu bezahlende Unterhalt sei zwischen den Gesuchsgegnern im Verhältnis 58 zu 42 (Gesuchsgegner 1 zu Gesuchsgegnerin 2) aufzuteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gesuchsgegnerin: 1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verfahren O1Z 18 10 sei abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MSWT) zu Lasten des Gesuchstellers. Seite 2 Sachverhalt A. B. (Jahrgang 1968) und C. (Jahrgang 1971) heirateten am XX.XX.2000. Der Ehe entstam- men die beiden Söhne A., geboren am XX.XX.2001, und D., geboren am XX.XX.2006. Im Dezember 2005 trennten sich die Ehegatten. Am 16. Mai 2006 stiess C. ihre beiden Kinder aus einem Fenster 4.5 Meter in die Tiefe und sprang anschliessend selbst aus dem Fenster. Die Kinder blieben körperlich unverletzt, die Mutter erlitt diverse Verletzungen. Noch am gleichen Tag wurde die Ehefrau ins E. eingewiesen. Danach wurden die Kinder vom Vater und einer Tagesmutter betreut. C. verblieb mehr als ein Jahr im E. Am 23. Oktober 2007 übertrug die Vormundschaftsbehörde F. B. die alleinige Obhut über die beiden Kinder. B. Am 22. September 2008 reichte B. die Scheidungsklage ein. Im Rahmen der Instruktion ging am 2. Oktober 2009 ein kinderpsychologisches Gutachten und am 18. Juni 2010 ein Gutachten der Klinik G. zu C. ein. Am 23. Mai 2011 ordnete die Instruktionsrichterin für die beiden Kinder eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 146 aZGB an. Die Vormundschafts- behörde setzte am 5./11. Juli 2011 RA AA. als Prozessbeiständin ein. Am 30. März 2012 stellte die Instruktionsrichterin die beiden Kinder superprovisorisch unter die Obhut der Mut- ter. Daran wurde im Massnahmenentscheid vom 9. August 2012 festgehalten. Gleichzeitig wurde die eheliche Liegenschaft der Mutter zur Benutzung zugewiesen. Im September 2015 musste der Kindsvater im E. stationär behandelt werden. In einer weiteren superpro- visorischen Verfügung von 26. November 2015 ordnete die Einzelrichterin des Kantons- gerichts eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an. Diese Anordnung wurde am 2. August 2016 in einem Massnahmenentscheid bestätigt. Im Dezember 2016 zogen A. und D. bei der Mutter in F. aus und beim Vater an dessen neuen Wohnort in H. ein. Ab Januar 2017 wohnte A. im Internat der Schule I. Mit superprovisorischem Entscheid vom 1. Juni 2017 wurden die beiden Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt und diesem die eheliche Liegenschaft in F. zur Benutzung zugewiesen. Im August 2017 zogen der Kinds- vater und D. nach F., A. verblieb im Internat. Am 16. April 2018 unterzeichneten beide Ehe- gatten sowie RA AA. betreffend den Erlass von vorsorglichen Massnahmen eine Vereinba- rung, wonach die Sorge über beide Kinder bei beiden Elternteilen, D. in der Obhut des Kindsvaters und A. im Internat bleiben sollte. Die Kindsmutter verpflichtete sich, dem Vater an den Unterhalt der Kinder je Fr. 1‘100.-- pro Monat zu zahlen. Im Mai 2018 musste A. für rund eine Woche notfallmässig in der Klinik J. untergebracht werden. Im Juni 2018 folgte ein zweiter, geplanter Aufenthalt in der Klinik J. Am 2. Juli 2018 zog A. zu einem Freund nach K. In einer Scheidungsvereinbarung, unterzeichnet am 16. und 20. Juli 2018, legten die Ehegatten die gemeinsame elterliche Sorge und den Wohnsitz von D. beim Vater fest. Hinsichtlich A. wurde festgehalten, die zukünftige Wohnsituation sei noch in Abklärung. Er- neut wurde eine Pflicht der Kindsmutter zur Leistung von je Fr. 1‘100.-- pro Monat an den Seite 3 Unterhalt der beiden Kinder statuiert. Diese Pflicht wurde dahingehend eingeschränkt, dass der Unterhalt neu festzusetzen sei, falls A. nicht mehr beim Vater wohnen sollte. In einer Eingabe vom 10. August 2018 verweigerte RA AA. ausdrücklich die Zustimmung zur Ver- einbarung vom 16./20. Juli 2018. Am 13. August 2018 erliess der Einzelrichter des Kan- tonsgerichts zwei Entscheide: Einerseits einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, worin insbesondere die Vereinbarung vom 16. April 2018 genehmigt wurde. Und anderer- seits das Scheidungsurteil, in dem die Vereinbarung vom 16./20. Juli 2018 genehmigt wurde. Das begründete Scheidungsurteil wurde am 20. September 2018 an die Beteiligten versandt. C. Am 9. Oktober 2018 hat RA AA. im Namen von A. beim Obergericht Appenzell Ausserrho- den Berufung gegen das Scheidungsurteil erhoben (eingeschrieben unter der Verfahrens- Nummer O1Z 18 10) und gleichzeitig ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnah- men eingereicht. Am 12. Oktober 2018 zog A. zum Ehepaar L. in M. Mit einstweiliger Ver- fügung vom 16. Oktober 2018 wurde den Eltern bezüglich A. das Aufenthaltsbestimmungs- recht entzogen und A. beim Ehepaar L. in M. untergebracht. Seit 1. September 2019 wohnt A. in einer Wohngemeinschaft in M. Am XX.XX 2019 ist er volljährig geworden. Im Juni 2020 schloss er die Schule I. mit der Matura ab. Mit Urteil vom 28. Oktober 2020 im Verfahren ERZ 18 36 wurden folgende vorsorgliche Massnahmen erlassen: 1. Auf den Antrag des Gesuchstellers, die Gesuchsgegner seien zur Leistung von Beiträgen an seinen Unterhalt für die Zeit bis Ende August 2019 und ab Juli 2020 zu verpflichten, wird nicht eingetreten. 2. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin zur Neuregelung der Unterhaltsbeiträge von D. wird nicht eingetreten. 3. Die Begehren des Gesuchstellers betreffend Obhutsentzug und Platzierung bei einer Pflegefamilie werden zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab- geschrieben. 4. Die Kindesvertretung für A. durch RA AA. wird per 28. Oktober 2020 aufgeho- ben. 5. In teilweiser Abänderung von Dispositiv Ziffer 5 des Entscheids des Einzel- richters des Kantonsgerichts vom 16. April 2018 werden die Gesuchsgegner verpflichtet, an den Unterhalt von A. ab 1. September 2019 bis Juni 2020 mo- natlich und monatlich im Voraus zu bezahlen: - B.: Fr. 990.--, zuzüglich Ausbildungszulage Seite 4 - C. Fr. 660.-- 6. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. D. A. leistete von August 2020 bis Juli 2021 Zivildienst. Im September 2021 hat er an der Universität N. ein Vollzeitstudium (Fachrichtung S) aufgenommen. Er wohnt weiterhin in M. E. Am 7. Juni 2021 liess A. ein weiteres Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen stellen. Seine Eltern nahmen dazu am 6. und 27. Juli 2021 Stellung. Es wurden kein zweiter Schrif- tenwechsel und keine mündliche Verhandlung angeordnet. Von ihrem Replikrecht machten die Parteien am 3. September 2021, 15. Oktober 2021, 31. Oktober 2021, 11. November 2021 und 22. Dezember 2021 Gebrauch. Am 13. Dezember 2021 folgte eine Noveneingabe der Gesuchsgegnerin. F. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Trotz der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils im Scheidungspunkt ist die Berufungs- instanz für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen zuständig (Art. 276 Abs. 3 ZPO; SUTTER-SOMM/STANISCHEWSKI, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 276 ZPO). 1.2 Die sachliche Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich aus Art. 25 lit. b Justizgesetz (bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit des Einzelrichters des Obergerichtes ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten. 1.3 Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren ergehen im summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO, Art. 276 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 271 ZPO). 1.4 Es stellt sich die Frage nach den Prozessmaximen beim Volljährigenunterhalt. Ein Teil von Lehre und Rechtsprechung geht von der Anwendbarkeit des Untersuchungs- und des Offi- zialgrundsatzes (Art. 296 ZPO) aus (vgl. den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2018.4 vom 17. Juli 2020 E. II.3, mit Nachweisen). Die ausserrhoder Gerichtspraxis Seite 5 folgt der anderen Meinung (wie z.B. auch PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 332 f., das Obergericht Zürich [Urteil LC180004 vom 25. April 2018 E. 3.4] oder das Kantonsgericht Basel-Landschaft [Urteil 400 20 57 vom 9. Juni 2020 E. 4]. Vgl. auch BGE 139 III 368), weshalb im vorliegenden Fall die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime gelten. 1.5 Gegen Entscheide über zweitinstanzlich getroffene vorsorgliche Massnahmen ist kein kan- tonales Rechtsmittel gegeben (OLIVER KUNZ, in: Kunz/Hoffmann-Nowotny/Stauber [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, 2013, N. 7 f. zu Art. 312 ZPO). Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu- lässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Bei der letzten kantonalen Instanz muss es sich um ein oberes Gericht handeln (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BGG). Zudem muss dieses obere Gericht als Rechtsmittelinstanz entscheiden (Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BGG), es sei denn, es liege einer der Ausnahmefälle von Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG vor. Der unter- zeichnende Einzelrichter des Obergerichts entscheidet nicht als Rechtsmittelinstanz über die vorsorglichen Massnahmen, sondern als erste und einzige kantonale Instanz. Dies ist nur zulässig, sofern eine Ausnahme gemäss Art. 75 Abs. 2 lit. a-c BGG vorliegt. Die Vari- anten von lit. b und c fallen vorliegend von vornherein ausser Betracht. Eine allgemeine Ausnahme für Zwischenentscheide besteht ebenfalls nicht. Vorbehalten ist allerdings fol- gender Fall: Ist ein oberes Gericht mit einem Rechtsmittelverfahren befasst und fällt es in diesem Rahmen einen Zwischenentscheid, so ist die Beschwerde an das Bundesgericht bei im Übrigen gegebenen Voraussetzungen zulässig (BGE 137 III 424 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_544/2021 vom 4. August 2021 E. 1.2). Im Entscheid 5A_563/2020 vom 29. April 2021 E. 1.1 hat das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gegen einen von einem kantonalen Obergericht erlassenen Massnahmenentscheid als grundsätzlich ge- geben erachtet. Beim Bundesgericht gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungs- mässiger Rechte (Art. 98 BGG) und es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es handelt sich um eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur. Bei einer Differenz der An- träge von gemittelt rund Fr. 2'100.-- pro Monat und einer zu erwartenden Unterhaltsdauer von mehr als 1 ½ Jahren ergibt sich ein Streitwert von über Fr. 30'000.--. 2. Unterhalt für A. 2.1 Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO können selbst dann noch angeord- net oder geändert werden, wenn die Ehe zwar rechtskräftig geschieden worden ist, die Auseinandersetzungen über die Folgen der Scheidung aber noch andauert (STALDER/VAN Seite 6 DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 276 ZPO). Thematisch ist die Anordnung oder Änderung auf Massnahmen beschränkt, die sich auf Nebenfolgen beziehen, die noch nicht rechtskräftig geregelt worden sind (ANNETTE SPYCHER, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 22 zu Art. 276 ZPO). Vorliegend hat der Gesuchsteller in der Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2.1 (betreffend elterliche Sorge) und 2.2 (betreffend persönlichen Verkehr) des Urteils des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 13. August 2018 und zusätzlich die Neuregelung des ihn betreffenden Unterhaltsanspruches beantragen lassen (Verfahren O1Z 18 10, act. B1 S. 2 und act. B7). Bilden die Unterhaltsbeiträge Streitgegenstand des Berufungsverfah- rens, können sie auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beurteilt werden. 2.2 Gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Die Unterhalts- pflicht dauert grundsätzlich bis zur Volljährigkeit des Kindes. Hat es dann noch keine ange- messene Ausbildung abgeschlossen, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den ge- samten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 ZGB; vgl. auch BGE 129 III 375 E. 3). Zumutbarkeit bedeutet, dass ein gerechter Ausgleich ge- funden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zuge- mutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt (BGE 111 II 410). Gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB kann das Scheidungsgericht den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen. Es darf einen Unterhaltsbeitrag auch noch zusprechen, wenn das Kind im Laufe des Verfahrens erwachsen wird, aber damit einver- standen ist, dass es weiterhin von einem Elternteil als Prozessstandschafter vertreten wird (BGE 129 III 55; Urteil des Bundesgerichts 5A_600/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Soll das Scheidungsurteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Mündi- genunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Mündigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N. 47 zu Art. 80 SchKG; ferner HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu Art. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Mündigenunterhaltes. Seite 7 Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das unmündige Kind festge- setzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Mündigkeit hinaus. Denn die Be- messung des Mündigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch FOUNTOULAKIS/ BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 133 ZGB). Bei der Regelung des Getrenntlebens trifft das Gericht gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen mit Bezug auf die vorhandenen minderjährigen Kinder. Beim Wort genommen berechtigt die Bestimmung den Eheschutzrichter damit nur zur Regelung des Unterhalts unmündiger Kinder. Eine analoge Bestimmung zu Art. 133 Abs. 3 ZGB, wonach der Scheidungsrichter den Unterhaltsbeitrag über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus fest- legen kann, besteht weder im Eheschutzrecht noch im Zusammenhang vorsorglicher Mas- snahmen während des Ehescheidungsverfahrens. Die eine Auffassung geht indes dahin, dass nicht nur das Scheidungsgericht, sondern auch der Massnahme- bzw. Eheschutzrich- ter Unterhaltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus festlegen könne. Die für das Scheidungs- gericht geltenden Regeln seien auf das Massnahme- bzw. Eheschutzverfahren analog an- zuwenden (vgl. ZR 105/2006 Nr. 40; GÖKSU/HEBERLEIN, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 10 zu Art. 176 ZGB; HEG- NAUER, a.a.O., N. 146 zu Art. 279/280 ZGB; PHILIPP MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht, AJP 10/2007, S. 1228). Die andere Auffassung lehnt eine Regelung des Mündigenunterhalts durch den Massnahme- bzw. Eheschutzrich- ter dagegen ab, mit der Begründung, dass eine analoge Anwendung von Art. 133 Abs. 3 ZGB aufgrund der unterschiedlichen Natur eines Eheschutz- und eines Scheidungsverfah- rens ausgeschlossen sei. So würde im summarischen Massnahme- bzw. Eheschutzverfah- ren der Mündigenunterhalt definitiv geregelt (JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.51; ROLF VETTERLI, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 3. Aufl. 2017, N. 42 zu Art. 176 ZGB). Das Obergericht folgt der ersten Meinung und legt auch in Massnahmeverfahren Unter- haltsbeiträge über die Mündigkeit hinaus fest. Allein schon Gründe der Prozessökonomie sprechen dafür, dass sich das gleiche Gericht mit dem Unterhalt des Volljährigen für die Dauer und nach Abschluss des Verfahrens befasst. Kommt hinzu, dass auf diese Weise widersprechende Urteile vermieden werden können. A. ist im XX.2019 volljährig geworden. Damals besuchte er die Schule I. Seine Matura hat er im Juni 2020 erworben. Auch nach Eintritt der Volljährigkeit befand er sich in Ausbildung und kann deshalb in eigenem Namen Unterhalt gegen beide Eltern geltend machen. Seite 8 Im Juli 2020 hat er einen Zwischenverdienst erzielt und war nicht auf Unterstützung der Eltern angewiesen. Ab August 2020 bis Sommer 2021 absolvierte er seinen Zivildienst und war in der Lage, für seinen Bedarf selbst aufzukommen. Im September 2021 hat er ein Studium begonnen. 2.3 Die im Zeitpunkt der Teilrechtskraft angeordneten vorsorglichen oder Eheschutzmassnah- men dauern grundsätzlich bis zum Entscheid in der entsprechenden Frage fort. Es müssen diesbezügliche Massnahmen im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungspunktes nicht neu angeordnet werden (Urteil des Obergerichts Zürich vom 27. April 2007 E. 3, in: FamPra 2007 S. 945). Hingegen ist eine Abänderung möglich, wenn die nötigen Voraussetzungen gegeben sind. Eine Abänderung von vorsorglichen Massnahmen ist zulässig, wenn seit ihrem Erlass eine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten ist oder sich die tatsächlichen Um- stände, die dem Massnahmeentscheid zugrunde lagen, nachträglich als unrichtig erwiesen haben. Eine Änderung ist ferner insofern angebracht, dass sich der Entscheid als nicht ge- rechtfertigt herausstellt, weil dem Massnahmegericht wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren. Andernfalls steht die formelle Rechtskraft des Präliminarentscheides einer Abände- rung entgegen. Eine Änderung ist ferner ausgeschlossen, wenn die Sachlage durch eigen- mächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten herbeigeführt worden ist (Ur- teil des Obergerichts Zürich vom 27. April 2007 E. 3, in: FamPra 2007 S. 945). Der Einzelrichter des Obergerichts hat am 28. Oktober 2020 vorsorgliche Massnahmen er- lassen. Unterhaltsbeiträge wurden nur bis Juni 2020 gesprochen. Es wurde angenommen, dass A. seinen Bedarf ab Juli 2020 aus eigenem Einkommen werde decken können. Die Absicht von A., ab Herbst 2021 ein Studium aufzunehmen, wurde im Herbst 2020 als zu vage eingeschätzt, als dass schon Unterhaltsbeiträge festgesetzt werden sollten. Zwi- schenzeitlich haben sich die Studienpläne von A. konkretisiert: Im September 2021 hat er an der Universität N. ein S-Studium begonnen. Es handelt sich dabei um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung. Mithin liegen relevante Veränderungen vor, was zu einer Neubeurteilung des Kinderunterhaltsanspruches führen muss. Hierzu sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, auf den neue- sten Stand zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_230//2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1). Diese Aktualisierung setzt nicht voraus, dass die Anpassungen, die der Richter in an- deren Positionen vornimmt, ebenfalls den Tatbestand der Veränderung der Verhältnisse erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1005/2017 vom 23. August 2018 E. 3.1.1). Seite 9 2.4 Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leis- tungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kin- des zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Beim Ehegattenunterhalt und bei der Berechnung des Unterhalts für minderjährige Kinder ist nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (BGE 147 III 265; 147 III 293). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu; es hat le- diglich Anspruch auf Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs (Urteil des Bundes- gerichts 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4). Zur Anwendung gelangt die zweistu- fig-konkrete Methode (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2). Dabei werden in einem ersten Schritt die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögens- verzehr) den Bedürfnissen des Kindes (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrecht- lichen Existenzminimums"; veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff. und AR GVP 2009 Nr. 3547) gegenübergestellt. In einem zweiten Schritt sind die vorhandenen Mittel auf die be- teiligten Familienmitglieder zu verteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das be- treibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 135 III 66; Urteil des Bundes- gerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3, 146 III 169 E. 2.2 und 4; 144 III 488 E. 4.3). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erwei- terte Bedarfsrechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Termi- nologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindes- unterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 255 f.) aufzustocken, wobei die verschie- denen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunter- halt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzuge- hen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt Seite 10 wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der El- ternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist auf die Ehegatten und die minderjährigen Kinder in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2). 2.5 Seinen eigenen Bedarf ab 1. September 2021 hat der Gesuchsteller mit Fr. 3'079.-- pro Monat beziffert (act. 1 S. 6 ff.). Demgegenüber gehen die Gesuchsgegner von Fr. 2'260.-- (act. 9 S. 4 f. und act. 15 S. 2) aus. 2.5.1 Umstritten ist zunächst der Grundbedarf. Der Gesuchsteller beansprucht Fr. 1'200.--. Die Gesuchsgegner gestehen Fr. 850.-- zu (act. 9 S. 4 und act. 15 S. 2). Zur Begründung ver- weisen sie auf einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23. Februar 2021 (FO.2020.3-K2), in dem bei einer Wohngemeinschaft junger Leute der halbe Ehegatten- Grundbetrag eingesetzt worden war. Dem hält der Gesuchsteller entgegen, die Kosten für die Lebensmittel etc. würden von ihm und seiner Mitbewohnerin einzeln getragen (act. 19 S. 4). Gemäss den oben erwähnten Richtlinien der Betreibungs- und Konkursbeamtenkonferenz beträgt der monatliche Grundbetrag einer erwachsenen Person Fr. 1'200.--, eines Ehepaa- res Fr. 1'700.--. Bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft ist nach Ziffer I/5 der Richtlinien (in der Fassung gemäss AR GVP 2009 Nr. 3547) nur der halbe Ehegatten- grundbetrag einzusetzen. Das Kantonsgericht St. Gallen hat übersehen, dass sich die Ziffer I/5 nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebens- gemeinschaften bezieht. Der in Ziffer I/5 der Richtlinien angegebene Entscheid des Bun- desgerichts (BGE 130 III 765) betraf denn auch ein Konkubinatspaar. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partner- schaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbundes (diese können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f. und Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./10 f.. DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Bei Studenten, die sich bloss eine Wohnung teilen, fehlt das partnerschaftliche Element und damit die für die Gemeinsamkeit vieler Auslagen erforderliche Nähe. Der Gesuchsteller weist denn auch darauf hin, dass die Kosten für die Lebensmittel und andere Bedarfspositionen einzeln getragen würden. Es ist deshalb nicht als richtig, dem Gesuchsteller nur den halben Ehegattengrundbetrag anzurechnen. Es liegt Seite 11 aber auf der Hand, dass zumindest in einigen Bereichen auch durch eine blosse Wohngemeinschaft Verbilligungen entstehen. Es erscheint angezeigt, von einem leicht reduzierten Grundbetrag einer erwachsenen Person auszugehen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'100.--. Auch das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (, besucht am 27. Januar 2022) sieht für eine alleinstehende erwachsene Person in Haushaltsgemeinschaft mit anderen erwachsenen Personen diesen Betrag vor (In Ziffer II.1.1; MAIER, konkrete Berechnung, a.a.O., S. 352). Anzufügen ist, dass das Kantonsgericht St. Gallen bei einem Ehegatten, der nach der Trennung seine Wohnung mit seinen Eltern teilt, den Grundbetrag ebenfalls leicht auf Fr. 1'100.-- reduziert hat (Entscheid FO.2020.27-EZE2 vom 26. August 2021 E. 3c). 2.5.2 Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und persönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (eingeschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Für seinen Anteil an den Kosten der Wohnung in M. bezahlt der Gesuchsteller im Moment Fr. 520.-- pro Monat (act. 19 S. 4 unten, act. 20/18). Ab dem zweiten Studienjahr möchte er nach N. umziehen und rechnet dort mit Wohnkosten von Fr. 700.-- (act. 1 S. 6 f, act. 2/10, act. 19 S. 4). Die Gesuchsgegner sind mit diesen Zahlen einverstanden. 2.5.3 Umstritten sind sodann die Kosten für die Krankenkasse. Der Gesuchsteller weist monat- liche Prämien von rund Fr. 350.-- nach (act. 2/11 und 2/12). Davon zieht er die Prämien- verbilligungen von Fr. 146.-- pro Monat ab (act. 1 S. 7 und act. 2/13) und macht den Rest- betrag von Fr. 204.-- geltend. Die Gesuchsgegner gehen von Kosten von Fr. 50.-- pro Monat aus. Zur Begründung verweisen sie auf höhere Prämienverbilligungen, weil das Einkom- men des Gesuchstellers inskünftig tiefer sein werde (act. 9 S. 4). Der Gesuchsteller lässt erwidern, sein Einkommen werde unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge der Eltern nicht tiefer ausfallen (act. 19 S. 5 oben ). Der vom Gesuchsteller geltend gemachte Betrag ist durch Urkunden ausgewiesen. Ob die Vermutungen der Gesuchsgegner eintreffen werden, wird sich weisen. Gegebenenfalls wird ein Abänderungsverfahren erforderlich. Anzufügen ist, dass auch Versicherungen Seite 12 nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG, SR 221.229.1) zum familienrechtlichen Grundbedarf gehören, soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen (MEIER/HÄBERLI, Übersicht zur Rechtsprechung Mai bis August 2021, ZKE 5/2021 S. 422 f.). 2.5.4 Unter dem Titel "Versicherungen und Kommunikation" macht der Gesuchsteller einen Be- trag von Fr. 160.-- geltend (act. 1 S. 7). Die Gesuchsgegner gestehen Fr. 100.-- zu (act. 9 S. 5 oben ). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2) gehört zum fami- lienrechtlichen Grundbedarf auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. In den Kantonen St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II./4 g/bb) und Zürich (MAIER, konkrete Berechnung, a.a.O., S. 360 f.) beträgt die Pauschale Fr. 180.-- (jeweils inklusive der Radio- und Fernsehabgabe Serafe), im Kanton Bern Fr. 100.-- (Urteil des Obergerichts ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.3, in FamPra 2019 S. 1255). Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhält- nisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittle- ren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen und es drängt sich der Wechsel zu einem fixen Wert auf. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskosten- pauschale und Fr. 30.--Gebühren (MAIER, konkrete Berechnung, a.a.O., S. 360 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernseh- verordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist. Die auf den Gesuchsteller entfallende Gebühr beträgt deshalb nur Fr. 15.--. Insgesamt kann der Gesuchsteller für Kommunikations- und Versicherungskosten Fr. 165.-- geltend ma- chen. Wie eingangs erwähnt, hat er nur Fr. 160.-- verlangt. Zwar gilt die Dispositionsmaxime (vgl. oben Erwägung 1.4). Diese bezieht sich aber nur auf den insgesamt geforderten Un- terhaltsbetrag, nicht auf die einzelnen Positionen oder Phasen (DANIEL GLASL, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 58 ZPO). 2.5.5 Nicht umstritten sind die Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 200.-- pro Monat. Seite 13 2.5.6 Hingegen sind sich die Parteien nicht einig bezüglich der Mobilitätskosten. Der Gesuchstel- ler setzt die Kosten eines Generalabonnements (GA) von Fr. 280.-- pro Monat ein (act. 1 S. 7). Die Gesuchsgegner gehen vom Wohnsitz des Gesuchstellers in N. aus und rechnen lediglich die Kosten für einen Netzpass der Verkehrsbetriebe N. von Fr. 70.-- pro Monat an (act. 9 S. 5). Der Gesuchsteller weist auf seinen derzeitigen Wohnsitz in M. und den damit verbundenen Bedarf eines GA hin. Auch wenn er nach N. umziehe, werde er regelmässig in die Ostschweiz zurückkehren. Auch in diesem Fall sei er auf ein GA angewiesen (act. 19 S. 5). Für das erste Studienjahr und damit den Wohnsitz in M. erscheint die Anschaffung eines GA sinnvoll. Nach dem Umzug nach N. ist dies nicht mehr der Fall. Anzurechnen sind dann die Kosten des Netzpasses von Fr. 70.--. Dazu kommen aber die Fahrten in die Ostschweiz. Die Kosten von rund Fr. 31.-- pro Wochenende (zum Halbtaxtarif) für die Billette und von Fr. 120.-- pro Jahr für ein Halbtax führen zu weiteren Kosten von (52 x Fr. 31.-- = Fr. 1'612.--, plus Fr. 120.-- = Fr. 1'732.--, geteilt durch 12 =) Fr. 145.-- pro Monat. Insgesamt sind ab dem zweiten Studienjahr Fr. 215.-- einzusetzen. 2.5.7 Alle Parteien setzen die Studienkosten an der Universität N. auf Fr. 235.-- pro Monat fest (act. 1 S. 8, act. 9 S. 4, act. 19 S. 5). Die Kosten für die Anschaffung eines neuen Laptops von Fr. 2'000.-- will der Gesuchsteller in 20 Monaten abschreiben (was zu Kosten von Fr. 100.-- pro Monat führt), die Gesuchsgegner in 30 Monaten (mit monatlichen Kosten von Fr. 55.--). Auch wenn es zutreffen mag, wie der Gesuchsteller argumentiert, dass er als S-Student stets die neuste Technik und Software zur Verfügungen haben muss, erscheint die Not- wendigkeit für den Ersatz des Laptops alle 1 ⅔ Jahre als nicht ausgewiesen. Übernommen werden deshalb die von den Gesuchsgegnern akzeptierten Kosten von Fr. 55.-- pro Monat. 2.5.8 Zum Barunterhalt des Kindes gehört auch ein Steueranteil (Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 4.2.2.1, zur Publikation vorgesehen). Der Gesuchsteller geht davon aus, dass bei ihm keine Steuern anfallen werden (act. 1 S. 8 Mitte). Die Ge- suchsgegner wenden dagegen nichts ein. Anzufügen ist, dass die Unterhaltsbeiträge, die der Gesuchsteller von seinen Eltern erhält, bei ihm unbesteuert bleiben, von seinen Eltern aber auch nicht in Abzug gebracht werden können. Seite 14 Insgesamt ergibt sich folgender Bedarf des Gesuchstellers: September 2021 bis August 2022 Grundbetrag 1100 Wohnkosten 520 Krankenkasse 204 Kommunikation, Versicherungen 165 Auswärtige Verpflegung 200 Mobilität 280 Studienkosten 290 Steuern 0 familienrechtlicher Grundbedarf 2759 ab September 2022 Grundbetrag 1100 Wohnkosten 700 Krankenkasse 204 Kommunikation, Versicherungen 165 Auswärtige Verpflegung 200 Mobilität 215 Studienkosten 290 Steuern 0 familienrechtlicher Grundbedarf 2874 2.6 Hinsichtlich seines Einkommens weist der Gesuchsteller darauf hin (act. 1 S. 5, act. 19 S. 3 f.), dass die Universität N. davon abrate, im ersten Studienjahr eine Erwerbstätigkeit aus- zuüben. Nachher werde ein Pensum von maximal 20 bis 30 % empfohlen. Ab September 2022 sollte es ihm möglich sein, Fr. 6'000.-- pro Jahr bzw. Fr. 500.-- pro Monat zu verdie- nen. Im ersten Studienjahr könne er von seinen Ersparnissen Fr. 2'083.35 pro Monat für den Unterhalt beziehen. Der Gesuchsgegner geht von einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 1'458.-- (erstes Studienjahr, inkl. Fr. 250.-- Ausbildungszulage) bzw. Fr. 950.-- (zweites Studienjahr, inkl. Fr. 250.-- Ausbildungszulage) aus (act. 6 S. 3 f). Die Gesuchsgegnerin beziffert die Einkünfte des Gesuchstellers im ersten Studienjahr mit Fr. 2'905.-- pro Monat (inkl.Fr. 280.-- Ausbildungszulage). 2.6.1 Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet wer- den kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar), hat das volljährige Kind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einer Erwerbsarbeit nachzugehen. Allenfalls ist ihm ein hypothe- tisches Einkommen aufzurechnen. Seite 15 In Lehre und Rechtsprechung ist umstritten, in welchem Umfang der Lehrlingslohn ange- rechnet werden soll (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_1072/2020 vom 25. Au- gust 2021 E. 7; MAIER, konkrete Berechnung, a.a.O., S. 344; MAIER/W ALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 876; FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER, Zweistu- fige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern ist der ganze Lohn zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.1; SABINE AESCHLIMAN: Ende des Methoden- pluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online- Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25). 2.6.2 Es besteht zu Recht Einigkeit darüber, dass die Ausbildungszulage Fr. 280.-- pro Monat beträgt. 2.6.3 Hinsichtlich des Erwerbseinkommens ist der Empfehlung der Universität N. zu folgen, die auf der Assessment-Stufe von einer Erwerbstätigkeit abrät (act. 2/3). Danach rechnen der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin mit einem jährlichen Einkommen von Fr. 6'000.-- (act. 1 S. 5), der Gesuchsgegner mit Fr. 8'400.-- (act. 6 S. 3). Der Gesuchsgegner hat auf einen Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 2005 (5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005) hingewiesen. In diesem Entscheid hat das oberste Gericht bei einer Ne- benerwerbstätigkeit einer Studentin im Umfang von ca. 20 % ein Einkommen von Fr. 700.-- pro Monat als erzielbar erkannt. Dies muss auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 6.2 bezüglich der Zumutbarkeit eines 20 % Pensums). Die seit dem Urteil des Bundesgerichts eingetretene Lohnentwicklung ist dabei noch nicht berücksichtigt. In der Zeit zwischen der Entlassung aus dem Zivildienst und dem Beginn des Studiums ist der Gesuchsteller keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Gesuchsgegnerin verlangt auch für diese Zeit die Anrechnung eines Einkommens (act. 9 S. 3), der Gesuchsgegner lehnt dies ab (act. 15 S. 1). Nach der Rechtsprechung ist die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur ausnahmsweise zulässig (Urteile des Bundes- gerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1 und 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2). Das Vorliegen einer Schädigungsabsicht wurde von keinem der Gesuchsgegner behauptet oder nachgewiesen. Es ist deshalb nicht statthaft, dem Gesuchsteller für die Zeit vor dem Beginn des Studiums ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Seite 16 2.6.4 Der Gesuchsteller ist bereit, sich mit seinen Ersparnissen an seinem Unterhalt zu beteiligen. Er beansprucht einen Notgroschen von Fr. 3'000.-- (act. 1 S. 6, act. 19 S. 3). Der Gesuchs- gegner will ihm nur Fr. 1'500.-- zugestehen (act. 6 S. 3). Die Gesuchsgegnerin rechnet überhaupt keinen Notgroschen an (act. 9 S. 4 Rz. 2.3). Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem Ansprecher ein Vermögensfreibetrag belassen, der als Notreserve dienen kann. Der Betrag des Notgroschens bemisst sich dabei nach dem Alter, dem Ge- sundheitszustand, dem Einkommen und den Unterhaltspflichten des Antragstellers (vgl. etwa das Urteil des Obergerichts Thurgau ZR.2015.38 vom 1. Oktober 2015, Rechen- schaftsbericht des Obergerichts des Kantons Thurgau an den Grossen Rat, 2015, S. 151). Als Minimalbeträge werden die Werte gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) angese- hen (ebenda). Diese sehen für eine Einzelperson einen Betrag von Fr. 4'000.-- vor (Richt- linien 2022 D.3.1). Es drängt sich auf, sich im vorliegenden Fall an diesen Regeln zu orien- tieren. Der Gesuchsteller ist noch sehr jung und körperlich gesund. Er wird aber noch während einigen Jahren nur über minimale Einkünfte verfügen. Ob der Gesuchsteller in einem Notfall von seinen Eltern rasch und direkt finanzielle Hilfe erhalten würde, ist nach einem Blick auf das vorliegende Verfahren und dessen Streitpunkte zumindest fraglich. Mit Blick auf den Minimalbetrag gemäss SKOS-Richtlinien ist der vom Gesuchsteller beanspruchte Notgro- schen von Fr. 3'000.-- angemessen. 2.6.5 Der Gesuchsteller weist eigenen Angaben zufolge ein Vermögen von Fr. 28'000.-- aus (act. 19 S. 4). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Salär des Zivildienstes (Fr. 2'500.-- ), einmaligen Unterstützungsbeiträgen der Stiftung O. (Fr. 7'500.--) und der Stiftung P. (Fr. 5'000.--) sowie einem Stipendium des Kantons Appenzell Ausserrhoden (Fr. 13'000.--). Nach Abzug des Notgroschens verbleiben Fr. 25'000.--. Bezogen während eines Jahres ergibt dieses Vermögen einen monatlichen Betrag von Fr. 2'083.35 (act. 19 S. 4). 2.6.6 Zusammenfassend sind dem Gesuchsteller für das erste Studienjahr Einkünfte von insge- samt (Fr. 280.-- + Fr. 2'083.35 =) Fr. 2'363.35 und für das zweite Studienjahr von (Fr. 280.-- + Fr. 700.-- =) Fr. 980.-- anzurechnen. Seite 17 2.7 Die Gegenüberstellung von Bedarf und Einkünften des Gesuchstellers ergibt folgendes: 1. Studienjahr Ab dem 2. Studienjahr Bedarf 2'759.-- 2'874.-- Einkommen 2'363.-- 980.-- Ungedeckter Bedarf 396.-- 1'894.-- 2.8 Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Erforderlich dafür ist die Feststellung von Einkommen und Bedarf beider Elternteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 8.1 f.). 2.8.1 Hinsichtlich des Gesuchsgegners geht der Gesuchsteller von einem Überschuss von mo- natlich Fr. 2'214.-- aus. Er stützt sich dabei auf das Urteil des Einzelrichters des Ober- gerichts vom 28. Oktober 2020 (act. 1 S. 8). Beide Gesuchsgegner sind damit einverstan- den (act. 6 S. 4 und act. 9 S. 5). 2.8.2 Seitens der Gesuchsgegnerin nimmt der Gesuchsteller - wiederum gestützt auf das eben erwähnte Urteil des Einzelrichters des Obergerichts - bei einem Einkommen von Fr. 5'000.-- und einem Bedarf von Fr. 3'396.-- einen Überschuss von Fr. 1'605.-- an (act. 1 S. 8). Der Gesuchsgegner ist damit einverstanden (act. 6 S. 4), die Gesuchsgegnerin nicht (act. 9 S. 5 ff.). Sie macht geltend, eine Arbeitsstelle angetreten zu haben, weshalb der dort erzielte Lohn von Fr. 3'894.-- netto massgebend sei. Ihr Bedarf belaufe sich auf Fr. 4'395.15. Sie sei somit nicht in der Lage, einen Beitrag an den Unterhalt des Gesuch- stellers zu leisten (act. 9 S. 5 ff.). 2.8.2.1 Zu den Einkünften der Gesuchsgegnerin lässt der Gesuchsteller vortragen, bei der Hinzu- rechnung eines 13. Monatslohnes ergebe sich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'467.65. Es stelle sich aber die Frage, ob der Gesuchsgegnerin nicht weiterhin ein hy- pothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- anzurechnen sei, da nicht ersichtlich sei, dass ihr die Erzielung dieses Betrages nicht möglich sein sollte (act. 19 S. 6). Der Ge- suchsgegner lässt vorbringen, ein Abweichen vom hypothetischen Einkommen auf das der- zeit effektiv erzielte Einkommen wäre nur gerechtfertigt, wenn die Gesuchsgegnerin der Nachweis erbringen könnte, dass es ihr trotz erheblichen Anstrengungen nicht möglich ge- wesen sei, ein solch hypothetisches Einkommen effektiv zu erzielen. Es sei deshalb wei- terhin von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 5'000.-- auszugehen (act. 15 S. 2 f.). Am 31. Oktober 2021 teilte die Gesuchsgegnerin mit, ihr Arbeitsverhältnis sei innerhalb der Seite 18 Probezeit per Ende September 2021 gekündigt worden (act. 24 S. 2). Mitte Dezember 2021 liess sie sodann durch ihren Anwalt mitteilen, sie habe am 15. November 2021 eine neue Stelle angetreten, wobei auf eine Probezeit verzichtet worden sei. Offen sei aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Monate, ob das Arbeitsverhältnis von Dauer sei (act. 30). Der Gesuchsgegner lässt erwidern, gestützt auf den neuen Arbeitsvertrag lasse sich fest- halten, dass die bisherige Annahme eines hypothetischen Einkommens von monatlich Fr. 5'000.-- angemessen und korrekt sei. Die zwischenzeitliche Reduktion des Einkommens könne nicht berücksichtigt werden (act. 33). Die Gesuchsgegnerin stand vom 20. Juni 2021 bis Ende September 2021 bei der Q. AG in einem Arbeitsverhältnis mit einem Netto-Lohn von rund Fr. 3'900.-- (act. 10/1, act. 25/11). Am 15. November 2021 hat sie eine andere Stelle angetreten; ihr dortiger Verdienst beträgt Fr. 5'250.-- brutto pro Monat (act. 31/13). Zur Berechnung familienrechtlicher Unterhaltsansprüche ist grundsätzlich vom gesamten tatsächlichen Einkommen der Parteien auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht zur Deckung des ausgewiesenen Bedarfs, kann einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (Urteil des Bun- desgerichts 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 137 III 118 E. 2.3). Falls der Un- terhaltsschuldner es unterlässt, das ihm zumutbare Einkommen zu erwirtschaften, muss bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit vom hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, welches er durch Ausübung einer tragbaren Mehranstrengung real erzielen könnte. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen angerechnet wer- den kann, als das tatsächlich erzielte, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen (BGE 137 III 118 E. 2.3). Der Zivilrichter ist nicht an die Erkenntnisse der Behörden der Arbeitslosenversicherung oder Sozialhilfe gebunden. Für die Bestimmung eines hypothetischen Einkommens sind im Fa- milienrecht auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nach den Regeln des Sozialhilfe- bzw. Sozialversicherungsrechts nicht angenommen zu werden brauchen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_152/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.1.1). Denn nach Lehre und Rechtspre- chung gelten im Verhältnis zum Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft (BGE 137 III 118 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2; Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES; Hrsg.], Praxisanleitung Kindesschutzrecht, 2017, Rz. 14.9). Dies gilt insbesondere bei wirtschaftlich engen Verhältnissen (BGE 137 III 118 E. 3.1). Der lückenlose Bezug von Arbeitslosentaggeldern ist ein Indiz dafür, dass alles unternommen wurde, um eine Seite 19 Anstellung zu finden, jedoch muss der Richter trotzdem prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_891/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1.2). Gleiches gilt bei Bestätigungen der Sozialbehörde (Urteil des Bundesgerichts 5A_588/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3). Anzufügen ist, dass der Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens kein pönaler Charakter zukommt und daher nicht von Belang ist, warum die betreffende Person auf früher vorhandene Ressourcen verzichtet hat. Entscheidend sind die tatsächlichen Möglichkeiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_210/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 4.2). In einem ersten Schritt ist also zu prüfen, ob die Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens zumutbar ist. Dies hängt unter anderem vom Bildungsstand, dem Alter und der Ge- sundheit ab (Urteile des Bundesgerichts 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.1. und 5A_891/2013 vom 12. März 2014 E. 4.1.1). Die Gesuchsgegnerin ist heute 50 Jahre alt. Sie hat eine kaufmännische Lehre abgeschlos- sen. Sie hat in verschiedenen Firmen im kaufmännischen Bereich gearbeitet. So etwa von 2010 bis 2013 als Sekretariatsmitarbeiterin bei den Sozialen Diensten R. (act. 24 S. 2). Im Moment arbeitet sie im Büro eines Produktionsbetriebes (act. 31.13). Die Gesuchsgegnerin ist in der Lage, einer vollen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Entspre- chend übt sie an ihrer jetzigen Stelle ein Vollpensum aus (act. 31/13). Weil sie gesundheit- lich nicht eingeschränkt ist und über eine kaufmännische Grundausbildung verfügt, steht ihr ein weites Feld an zumutbaren Tätigkeiten offen. Es ist ihr auch tatsächlich möglich, eine Tätigkeit im Dienstleitungssektor auszuüben. Ihr Alter von 50 Jahren steht dem nicht ent- gegen. Bereits im - allerdings angefochtenen und noch nicht vollstreckbaren - Scheidungsurteil des Kantonsgerichts vom 13. August 2018 ist erkannt worden, die Gesuchsgegnerin könne ein Einkommen von Fr. 5'000.-- netto pro Monat erzielen. Im ersten Massnahmeentscheid vom 28. Oktober 2020 (im Verfahren ERZ 18 36) ist dieser Betrag bestätigt worden (dort Erwä- gung 2.8), wobei auf das „Lohnbuch Schweiz 2018“ (herausgegeben von der Volkswirt- schaftsdirektion des Kantons Zürich, 2018; vgl. etwa S. 376 ff.) und die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016: Für das Kompe- tenzniveau 2 wird in der Tabelle T1 im Dienstleistungssektor für Frauen in vielen Wirt- schaftszweigen ein Bruttolohn von über Fr. 5‘500.-- angegeben) verwiesen worden ist (vgl. zur Verwendung dieser Unterlagen: Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 2.2.2). Es ist kein Grund ersichtlich, vorliegend einen anderen Wert anzunehmen. Eine Übergangsfrist ist der Gesuchsgegnerin nicht anzusetzen, weil sie damit rechnen Seite 20 musste, auch nach dem August 2021 an den Unterhalt der Kinder Beiträge leisten zu müs- sen. Sie war gehalten, alles zu unternehmen, ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten bzw. wie- derherzustellen (vgl. AR GVP 17/2005 Nr. 3456). Es ist deshalb zulässig, rückwirkend per September 2021 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- anzurechnen. 2.8.2.2 Hinsichtlich des Bedarfs der Gesuchsgegnerin ist ebenfalls von einem Grundbetrag von Fr. 1'200.-- auszugehen. Unter dem Titel "Wohnkosten" macht sie Fr. 900.-- geltend (act. 9 S. 6). Dieser Wert wurde schon im Einzelrichterentscheid vom 28. Oktober 2020 akzeptiert (dort Erwägung 2.9). Als Kosten der Krankenkasse führt die Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 159.15 an (nach Abzug der Individuellen Prämienverbilligung, act. 9 S. 6). Dieser Betrag ist ausgewie- sen (act. 10/4). Für Versicherungen und Kommunikation sind aus Gründen der Gleichbehandlung mit dem Gesuchsgegner Fr. 200.-- einzusetzen (vgl. dazu Erwägungen 2.7 und 2.9 des Entscheids vom 28. Oktober 2020). Weil vorliegend nicht von der effektiven Berufstätigkeit der Gesuchsgegnerin ausgegangen wird, sind ihr nicht die effektiven Berufsauslagen anzurechnen. Es gelten weiterhin die Zah- len gemäss dem Entscheid vom 28. Oktober 2020 (dort Erwägung 2.9): Arbeitsweg Fr. 84.--, auswärts Essen Fr. 200.--. Für ihren Sohn D., der beim Gesuchsgegner lebt, hat die Gesuchsgegnerin einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Für die Steuern macht die Gesuchsgegnerin einen Betrag von Fr. 400.-- geltend. Der Ge- suchsteller gesteht ihr nur Fr. 250.-- zu (act. 19 S. 6). Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 47'000.-- (Netto-Einkommen Fr. 60'000.-- plus Eigenmietwert Fr. 15'000.-- [geschätzt] minus Kosten Arbeitsweg Fr. 1'008.-- minus Kosten auswärtige Verpflegung Fr. 3'200.-- minus pauschaler Berufskostenabzug Fr. 4'000.-- minus Schuld- zinsen Fr. 3'595.-- minus Versicherungsprämien Fr. 1'920.-- minus Unterhalt Liegenschaft Fr. 1'000.-- [geschätzt] minus Unterhalt D. Fr. 13'200.--) ergibt sich eine gesamte Steuer- belastung von rund Fr. 4'800.-- (berechnet mit dem Steuerkalkulator der Steuerverwaltung Appenzell Innerrhoden, zu finden unter , besucht am 25. Januar 2022) pro Jahr bzw. Fr. 400.-- pro Monat. Seite 21 2.8.3 Insgesamt ergibt sich folgender Bedarf der Gesuchsgegnerin: Grundbetrag 1200 Wohnkosten 900 Krankenkasse 160 Kommunikation, Versicherungen 200 Auswärtige Verpflegung 200 Mobilität 83 Unterhalt Marc 1100 Steuern 400 familienrechtlicher Grundbedarf 4243 2.9 Beim Gesuchsgegner steht Einkünften von Fr. 5'768.-- ein Bedarf von Fr. 3'544.-- gegen- über, woraus sich ein Überschuss von Fr. 2'214.-- ergibt. Bei der Gesuchsgegnerin resul- tiert ein Überschuss von (Fr. 5'000.-- minus Fr. 4'243.-- =) Fr. 757.--. Der Unterhaltsbedarf ist im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern aufzuteilen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dies führt zu einem Anteil des Gesuchsgegners von 75 % (entsprechend dem Anteil von 2‘214 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971) und der Gesuchs- gegnerin von 25 % (entsprechend dem Anteil von 757 am gesamten Überschuss von [2‘214 + 757 =] 2'971). Der Barbedarf von A. im ersten Studienjahr von Fr. 396.-- ist somit im Umfang von Fr. 297.-- vom Gesuchsgegner und von Fr. 99.-- von der Gesuchsgegnerin zu tragen. Ab dem zweiten Studienjahr ist der Bedarf von Fr. 1'894.-- zu Fr. 1'420.-- vom Ge- suchsgegner und zu Fr. 474.-- von der Gesuchsgegnerin zu übernehmen. 3. Prozesskosten 3.1 Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögens- rechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Erfolgsprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 107 ZPO; im gleichen Sinne RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. Seite 22 1 zu Art. 107 ZPO; anderer Meinung wohl MARTIN STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 2 zu Art. 107 ZPO). Von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen soll etwa in Prozessen um die Obhut, die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht abgewichen werden, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 107 ZPO). In eherechtlichen Verfahren kann zudem eine grosse Diskrepanz in der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit zur Anwendung von Art. 107 ZPO führen (SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 107 ZPO). 3.2 Im vorliegenden Verfahren drängt sich die Anwendung von Art. 106 ZPO auf, weil allein vermögensrechtliche Ansprüche im Streite standen. Ausgehend von der Regelstudien- dauer von 5 Jahren hat der Gesuchsteller Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 116'880.-- gefordert ([12 X 540] + [4 X 12 X 2300]). Gemäss vorliegendem Entscheid erhält er Fr. 95'664.-- ([12 X 396] + [4 X 12 X 1894]). Der Gesuchsgegner stimmte Unterhaltsbeiträ- gen von Fr. 62'880.-- (4 X 12 X 1310) zu, die Gesuchsgegnerin lehnte Ansprüche des Ge- suchstellers vollständig ab. Im Verhältnis zum Gesuchsgegner waren Unterhaltsbeiträge von Fr. 54'000.-- (116'880 minus 62'880) umstritten. Davon sind dem Gesuchsteller Fr. 32'784.-- (95'664 minus 62'880) zugesprochen worden, was ein Obsiegen des Gesuch- stellers zu 3/5 bedeutet. Von der einen Hälfte der Kosten hat der Gesuchsteller somit 2/5 und der Gesuchsgegner 3/5 zu tragen. Bezogen auf die gesamten Kosten sind dies 2/10 (Gesuchsteller) und 3/10 (Gesuchsgegner). Im Verhältnis zur Gesuchsgegnerin hat der Ge- suchsteller zu 4/5 obsiegt und muss 1/5 der Kosten übernehmen. Die restlichen 4/5 entfal- len auf die Gesuchsgegnerin. Bezogen auf die gesamten Kosten sind dies 1/10 (Gesuch- steller) und 4/10 (Gesuchsgegnerin). Insgesamt hat der Gesuchsteller 3/10 der Kosten zu übernehmen, der Gesuchsgegner 3/10 und die Gesuchsgegnerin 4/10. 3.3 Gestützt auf Art. 16 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1‘500.-- festgesetzt. 3.4 Hinsichtlich der Parteientschädigung wird bei nur teilweisem Obsiegen nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehr- heitlich obsiegenden Partei ausgegangen. Davon ist ihr eigener Kostenanteil zweifach ab- zuziehen; die Differenz zum Rechnungsbetrag ist ihr zu erstatten (RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 ZPO; JENNY, a.a.O., N. 9 zu Art. 106 ZPO; SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 106 ZPO). Im vorliegenden Fall führt das zu einem Anspruch des Gesuchstellers auf Ersatz von (3/5 minus 2/5 =) 1/5 der Hälfte seiner Kosten vom Gesuchsgegner und auf Ersatz von (4/5 minus 1/5 =) 3/5 der anderen Hälfte seiner Kosten von der Gesuchsgegnerin. Seite 23 3.5 Zu ersetzen sind dem Gesuchsteller die Kosten seiner Anwältin (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). RA AA. hat keine Kostennote eingereicht. In einem solchen Fall ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 AT). In familienrechtlichen Verfahren ist das Honorar pauschal zu bemessen (Art. 13 Abs. 1 lit. a AT). Es beträgt für die Hauptsache zwischen Fr. 1'200.-- und Fr. 6'500.-- (Art. 14 Abs. 1 AT). Für vorsorgliche Massnahmen kann ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozent erhoben wer- den (Art. 14 Abs. 2 AT), was einen Honorarrahmen von Fr. 120.-- bis Fr. 2'600.-- eröffnet. Vorliegend ist vom Maximalbetrag auszugehen. Dazu kommt der Ersatz der Barauslagen, deren Höhe praxisgemäss auf pauschal 4 % festgesetzt wird. Unter Miteinbezug der Mehr- wertsteuer ergibt sich ein gesamter Entschädigungsanspruch von Fr. 2'912.20. Davon haben der Gesuchsgegner 1/10 oder Fr. 291.20 und die Gesuchsgegnerin 3/10 oder Fr. 873.65 zu ersetzen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist RA AA. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Nach der auf den 1. Januar 2019 erfolgten Angleichung der Honoraransätze in Art. 19 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 AT reduziert sich der vom Staat zu ersetzende Betrag nicht und beträgt somit bei vollständiger Uneinbringlichkeit (Fr. 291.20 plus Fr. 873.65 =) Fr. 1'164.85. Für den restlichen Teil (Fr. 1'747.35) steht RA AA. ein direkter Anspruch gegen den Staat zu. 3.6 Für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgegnerin ist RA CC. aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Auch RA CC. hat keine Kostennote eingereicht. Auszugehen ist von einem Aufwand von 11 Stunden (Ent- schädigung nach Zeitaufwand gemäss Art. 23 Abs. 1 AT). Dies führt zu einem Honorar von Fr. 2'200.-- (Art. 24 Abs. 1 AT). Dazu kommen Barauslagen und die Mehrwertsteuer. Es ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 2'464.20. Seite 24 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die Gesuchsgegner verpflichtet, an den Un- terhalt des Gesuchstellers monatlich und monatlich im Voraus zu bezahlen: a) ab 1. September 2021 bis 30. August 2022 - B.: Fr. 297.-- (zuzüglich Ausbildungszulage) - C. Fr. 99.-- b) ab 1. September 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung: - B.: Fr. 1'420.-- (zuzüglich Ausbildungszulage) - C. Fr. 474.-- Erhält der Gesuchsteller nach dem 1. Studienjahr Stipendien, reduzieren sich die Unter- haltsbeiträge des Gesuchsgegners um 75 % und die Unterhaltsbeiträge der Gesuchsgeg- nerin um 25 % des auf den Monat umgerechneten Stipendiums. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten, bestehend aus einer Entscheidgebühr von Fr. 1'500.--, werden dem Gesuchsteller zu 3/10 (Fr. 450.--), dem Gesuchsgegner zu 3/10 (Fr. 450.--) und der Ge- suchsgegnerin zu 4/10 (Fr. 600.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die auf den Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin entfallenden Ge- richtskosten vorläufig auf die Staatskasse genommen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 291.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist diese Entschädigung nicht erhältlich, wird RA AA. für einen Teil ihrer Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Fr. 291.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 5. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 873.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Ist diese Entschädigung nicht erhältlich, wird RA AA. für einen Teil ihrer Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers mit Fr. 873.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 6. RA AA. wird für ihre weiteren Bemühungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Ge- suchstellers mit Fr. 1'747.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. 7. RA CC. wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchsgeg- nerin mit Fr. 2'464.20 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse ent- schädigt. Seite 25 8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streit- wert beträgt über Fr. 30'000.--. 9. Zustellung am 2. Februar 2022 an: - RA AA., mit GU - RA BB., mit GU - RA CC., mit GU Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler Seite 26