Der Berufungsbeklagte hat von seinem Überschuss von Fr. 2'515.-- Leistungen für die Kinder von Fr. 2'467.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 48.--. In dieser Höhe ist das Manko der Berufungsklägerin zu decken. Die Fr. 48.-- stellen Betreuungsunterhalt dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) und werden beim jüngsten Kind angerechnet. Seite 30 3.4.4 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Tabelle D)