Seite 2 Für E.: Fr. 790.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und betreuungsunterhalt), Fr. 750.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Barund Betreuungsunterhalt). Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen.