Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Diesem anonymisierten Entscheid angeschlossen ist nur die Tabelle A. Urteil vom 20. September 2021 Verfahren Nr. ERZ 20 31 Ort des Entscheids Trogen Berufungsklägerin A. vertreten durch: RA AA. Berufungsbeklagter B. vertreten durch: RA BB. Gegenstand Eheschutzmassnahmen Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 Rechtsbegehren der Berufungsklägerin und Gesuchstellerin: a) vor erster Instanz: 1. Es seien die Parteien zum Getrenntleben berechtigt zu erklären und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 1. Februar 2019 getrennt leben. 2. Es seien die aus der Ehe der Parteien hervorgegangenen Kinder C., geb. XX.XX 2007, D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, unter die Obhut der Mutter zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder sei bei der Mutter festzulegen. 3. Die Kinder seien durch die Mutter wie folgt zu betreuen: - C.: o Sonntag, 18:00, Uhr bis Montag,18:00 Uhr; o Dienstagmittag; o Mittwochmittag bis Mittwochabend, 18:00 Uhr; o jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; - D. und E.: o Sonntag, 18:00 Uhr bis Mittwoch, 18:00 Uhr o Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 18:00 Uhr; Im Übrigen seien die Kinder durch den Vater zu betreuen. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien der Kinder seien hälftig aufzuteilen und die Eltern haben jeweils halbjährlich, d.h. spätestens bis 1. Januar resp. 1. Juli eines jeden Jahres all diese Termine abzuspre- chen und zu vereinbaren. 4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei Kinder, folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (bis 31.12.2019 je Fr. 200.00 / Monat, ab 1.1.2020 je Fr. 230.00 / Monat) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Für C.: Fr. 715.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und Betreuungs- unterhalt); Fr. 675.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Bar- und Betreuungsunterhalt) Für D.: Fr. 715.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und Betreuungs- unterhalt); Fr. 835.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, (Bar- und Betreuungsunterhalt). Seite 2 Für E.: Fr. 790.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Bar- und betreuungs- unterhalt), Fr. 750.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens (Bar- und Betreuungsunterhalt). Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen etc.) seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats: Fr. 265.00 ab 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019; Fr. 840.00 ab 1. Januar 2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners seien anzurechnen. 6. Es sei die Gütertrennung per 1. Februar 2019 anzuordnen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt zu Lasten des Gesuchsgegners. b) vor zweiter Instanz: 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen. Es sei C., geb. XX.XX 2007, unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen; die beiden Kindern D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, seien unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen. Der gesetzliche Wohnsitz von C. sei beim Vater, derjenige von D. und E. sei bei der Mutter festzulegen. 2. Es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und wie folgt zu ergänzen: Die Mutter betreut alle drei Kinder jeden Freitagnachmittag. 3. Es sei Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen. Beide Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder jeweils selber zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihnen verbringen (Verpflegung, Wohnen, Fremdbetreuung, Ferien und Ausflüge). Die übrigen Kinderkosten wie Kleidung, Seite 3 Schule, Versicherung, Gesundheit und Hobbys etc. sind vom obhutsberechtigten Elternteil zu tragen. 4. Es sei Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen. Der Vater hat den Kindern D. und E. folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen (bis 31.12.19 je Fr. 200.--/Monat, ab 1.1.2020 je Fr. 230.--/Monat) zu bezahlen: darüber hinaus einen monatlichen Bar- unterhalt wie folgt zu bezahlen: für D.: Fr. 980.-- ab 1.2.2019 bis 31.12.2019 Fr. 1‘000.-- ab 1.1.2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für E.: Fr. 725.-- ab 1.2.2019 bis 31.12.2019 Fr. 750.-- ab 1.1.2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens Bereits erfolgte Zahlungen des Vaters sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. Die Mutter hat dem Vater keinen Unterhalt für C. zu bezahlen. 5. Es sei Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und durch die folgende Regelung zu ersetzen: Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich einen ehelichen Unterhalt von Fr. 200.--, ab 1.1.2020 für die weitere Dauer des Getrenntlebens, zu bezahlen. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. 6. Es seien die Dispositiv-Ziffern 8 und 9 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 14. Juli 2020 aufzuheben und die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigung sei wettzuschlagen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten. Seite 4 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten und Gesuchsgegners: a) vor erster Instanz: 1. Es sei festzustellen, dass die Parteien den gemeinsamen Haushalt am 1. Februar 2019 aufgehoben haben und es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen. 2. Es sei der gemeinsame Sohn C., geb. XX.XX 2007, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut des Gesuchsgegners zu stellen. Eventualiter sei er unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz von C. beim Vater festzulegen sei. 3. Es seien die gemeinsamen Kinder D., geb. XX.XX 2009, und E., geb. XX.XX 2011, für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen, wobei der gesetzliche Wohnsitz der Kinder D. und E. bei der Mutter festzulegen sei. 4. Es sei die folgende Betreuungsregelung durch das Gericht festzulegen: - Der Gesuchsgegner betreut C. jeweils von Montagmorgen nach Schulbeginn bis Dienstagabend 18:00 Uhr und von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut C. jeweils von Diens- tagabend 18.00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr. Darüber hinaus betreuen die Parteien C. wöchentlich alternierend von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn. - Der Gesuchsgegner betreut D. jeweils von Montagabend nach dem Tandem bis Dienstagmorgen Schulbeginn und von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Frei- tagabend 18:00 Uhr. Die Gesuchstellerin betreut D. jeweils von Montagmorgen nach Schulbeginn bis Montagabend vor dem Tandem sowie von Diens- tagmorgen nach Schulbeginn bis Mittwochabend 18:00 Uhr. Darüber hinaus betreuten die Parteien D. wöchentlich alternierend von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmorgen Schulbeginn. - Die Gesuchstellerin betreut E. jeweils von Montagmoren nach Schulbeginn bis Mittwochabend 18:00 Uhr, und der Gesuchsgegner jeweils von Mittwochabend 18:00 Uhr bis Freitagabend 18:00 Uhr. Darüber hinaus betreuen die Parteien E. wöchentlich alternierend von Freitagabend 18:00 Uhr bis Montagmoren Schulbeginn. - Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien der Kinder sind je hälftig aufzuteilen und die Parteien haben sich halbjährlich, d.h. spätestens bis 1. Januar resp. 1. Juli eines jeden Jahres abzusprechen und zu vereinbaren. 5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, bis zum 30. Juni 2020, der Gesuchstellerin an den Unterhalt von D. und E. einen monatlichen Barunterhalt von Fr. 475.00 (D.) und Seite 5 Fr. 375.00 (E.) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Ab dem 1. Juli 2020 seien keine Unterhaltsbeiträge mehr zu bezahlen. Die Krankenkassenprämien sowie die Kosten für die Freizeitgestaltung (Gitarre, Rei- ten, Pfadi, Fussball, Singen etc.) seien durch den Gesuchsgegner zu übernehmen. Die Parteien seien zu verpflichten, ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so sei die entsprechende Ausgabe durch die veranlassende Partei zu tragen. 6. Es sei festzustellen, dass kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist. 7. Es sei die Gütertrennung rückwirkend per 1. Februar 2019 anzuordnen, eventualiter per Datum der Einreichung des Eheschutzgesuchs. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt (7.7%) zu Lasten der Gesuchstellerin. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zu Lasten der Berufungsklägerin. Sachverhalt A. Die Berufungsklägerin (44 Jahre alt) und der Berufungsbeklagte (53 Jahre alt) heirateten am 21. Oktober 2007 in F. Sie sind die Eltern der Kinder C. (geboren am XX.XX 2007), D. (geboren am XX.XX 2009) und E. (geboren am XX.XX 2011). Im Februar 2019 haben sich die Parteien getrennt. B. Im Januar 2019 hat die Ehefrau ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen stellen lassen. D. und C. wurden am 3. Juni 2020 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts angehört. Die mündliche Hauptverhandlung fand am 8. Juni 2020 statt. C. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 hat die Vorinstanz folgendes festgelegt: „1. Den Parteien wird das Getrenntleben ab dem 1. Februar 2019 bewilligt. Seite 6 2. Die Kinder C. (geb. XX.XX 2007), D. (geb. XX.XX 2009) und E. (geb. XX.XX 2011) werden unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C. befindet sich beim Vater, jener von D. und E. bei der Mutter. 3. Es gilt folgende Betreuungsregelung: - Die Mutter betreut C. von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn). Im Übrigen wird C. durch den Vater betreut. - Die Mutter betreut D. und E. von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Im Übrigen werden D. und E. durch den Vater betreut. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien verbringen die Kinder je hälftig bei Vater und Mutter. Über die konkrete Aufteilung sprechen die Eltern sich halbjährlich, d.h. bis spätestens 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres ab. Im Konfliktfall geht die Feiertags- und Ferienregelung der allgemeinen Betreuungsregelung vor. 4. Beide Parteien haben diejenigen Kosten für die Kinder jeweils selber zu tragen, die während der Zeit anfallen, die sie bei ihnen verbringen (Verpflegung, Wohnen, Ferien und Ausflüge). Die übrigen ordentlichen Kinderkosten (Kleidung, Schule, Versicherung, Gesundheit und Hobbys) tragen die Eltern hälftig. 5. Der Vater hat den Kindern C., D. und E. darüber hinaus einen monatlichen Barunterhalt wie folgt zu bezahlen: C.: - vom 1. Februar 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 210.00 - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 193.00 - ab 1. Januar 2021: Fr. 0.00 D.: - vom 1. Februar 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 330.00 - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 313.00 - ab 1. Januar 2021: Fr. 73.00 E.: - vom 1. Februar 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 289.00 - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 277.00 - ab 1. Januar 2021: Fr. 90.00 Der Vater kommt zusätzlich für die Prämien der obligatorischen und freiwilligen Kran- kenversicherung der Kinder auf. Die Familienzulagen verbleiben beim Vater. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Seite 7 Bereits erfolgte Zahlungen des Vaters sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förde- rungsmassnahmen etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraus- setzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. 6. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin monatlich einen ehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - vom 1. Februar 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 21.00 - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 3.00 - ab 1. Januar 2021: Fr. 0.00 Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits erfolgte Zahlungen des Gesuchsgegners sind anzurechnen. 7. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 die Gütertrennung angeordnet. 8. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Gesuchstellerin zu Fr. 1'125.00 und dem Gesuchsgegner zu Fr. 375.00 auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss von Fr. 300.00 auf ihren Rechtskostenanteil. 9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'997.10 zu bezahlen.“ D. Gegen dieses Urteil liess A. am 27. Juli 2020 mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren die Berufung erklären. Der Berufungsbeklagte hat darauf am 27. August 2020 geantwortet. Beide Parteien haben von ihrem Replikrecht Gebrauch gemacht. Auf Anregung des Gerichts versuchten die Parteien während mehreren Monaten, im Rahmen einer Mediation eine Lösung zu finden. Dies gelang nicht. Es wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt. E. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 8 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Eheschutzentscheide gelten als vorsorgliche Massnahmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen). Sie ergehen im summarischen Verfahren (Art. 271 lit a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) und unter- liegen – soweit es sich nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert von unter Fr. 10'000.-- handelt (Art. 308 Abs. 2 ZPO) – der Berufung (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorliegend sind die Betreuung und der Unterhalt der Kinder umstritten. Stehen sowohl vermögensrechtliche als auch nicht vermögensrechtliche Fragen im Streit, ist die Berufung ohne Streitwerterfordernis zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 1.1, nicht publiziert in BGE 147 III 121, betreffend allerdings die Beschwerde in Zivilsachen nach dem Bundesgerichtsgesetz). Nach Art. 314 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist gegen einen im summarischen Ver- fahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat den begründeten Entscheid am 16. Juli 2020 in Empfang genommen (vorinstanzliches act. 40). Mit der am 27. Juli 2020 der Post übergebenen Berufung wurde die Berufungsfrist unter Berücksichtigung des Fristenlaufes an Wochenenden (Art. 142 Abs. 3 ZPO) eingehalten. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes ist nicht umstritten. Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. c Justizgesetz (bGS 145.31). 1.3 In ihrer weiteren Eingabe vom 14. September 2020 (act. 12) hat die Berufungsklägerin den Rückzug ihres in der Berufung gestellten Begehrens 2 (Ergänzung von Dispositiv- Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids) erklärt. Eine solche Beschränkung ist zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO analog; THOMAS ALEXANDER STEININGER, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 317 ZPO). 1.4 Unter Berücksichtigung von Erwägung 1.3 ist festzuhalten, dass die Dispositiv-Ziffern 1 (Bewilligung des Getrenntlebens), 3 (Betreuungsregelung) und 7 (Anordnung der Güter- trennung) nicht angefochten wurden. Es ist Vormerk zu nehmen, dass der angefochtene Entscheid in diesen Ziffern in Teilrechtskraft erwachsen und vollstreckbar ist. Nur voll- streckbar, nicht aber rechtskräftig sind die angefochtenen Ziffern 2, 4 bis 6, 8 und 9 (Art. Seite 9 315 Abs. 1 und 4 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 5A_217/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3; BGE 137 III 475 = Pra 2012 Nr. 28). 1.5 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis über die Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; Urteil des Bundesgerichts 5A_184/2013 vom 26. April 2013 E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1 und 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 5.2.3). Dies setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1 und 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.2). Das vorinstanzliche Verfahren wird nicht einfach fortgeführt oder gar wiederholt, sondern der Entscheid des Erstgerichts aufgrund von erhobenen Beanstandungen überprüft. Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht die Rechtsmittelinstanz - zumindest, solange ein Mangel nicht geradezu offensichtlich ist - nicht zu überprüfen (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, 2012, N. 21 und N. 39 ff. zu Art. 57 ZPO; DANIEL GLASL, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 57 ZPO). Dessen ungeachtet ist die Berufungsinstanz bei der Rechts- anwendung weder an die Argumente der Parteien noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (sog. Motivsubstitution; BGE 144 III 394 E. 4.1.4 m.w.H.; REETZ/ HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweize- rischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 21 zu Art. 318 ZPO; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 1507). Die dargelegten Anforderungen an die Berufungsbegründung gelten sinngemäss auch für die Berufungsantwort (Urteil des Seite 10 Bundesgerichts 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 142 III 271). 1.6 Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen können die Parteien im Berufungsverfahren bezüglich Kinderbelange auch dann neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Im Übrigen können im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) nur noch berücksichtigt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dabei hat, wer sich auf Noven beruft, deren Zulässigkeit darzutun (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_330/2013 vom 24. September 2013 E. 3.5.1 und 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2.2). 1.7 In sämtlichen Belangen, von denen ein Kind betroffen ist, muss dieses wenigstens einmal während des Verfahrens angehört werden (Art. 298 Abs. 1 ZPO), soweit es mehr als sechs Jahre alt ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Die Kindesanhörung hat nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig von allfälligen Parteianträgen von Amtes wegen zu erfolgen (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 207; Urteil 5A_104/2018 vom 2. Februar 2021 E. 7.1, zur Publikation vorgesehen). C. und D. wurden am 3. Juni 2020 vom Einzelrichter des Kantonsgerichts angehört (vorinstanzliches act. 27). E. verzichtet von sich aus auf eine Anhörung. 1.8 Weil C. 14 Jahre alt ist, ist ihm der Entscheid direkt zuzustellen (Art. 301 lit. b ZPO). 1.9 Beiden Parteivertretern ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufungsschrift [act. 1 S. 4] oder der Berufungsantwort [act. 10 S. 2]) spä- testens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; DANIEL W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 222 ZPO; HANS SCHMID, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 in fine zu Art. 150 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 150 ZPO; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 292; SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016 S. 285). Seite 11 Gleiches gilt für generelle Beweisangebote (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, ZPO - praktische Fragen aus Richtersicht, SJZ 2014 S. 370). Beweisanträge müssen den einzelnen Tatsachenbehauptungen zugeordnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; Urteil des Bun- desgerichts 4A_357/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1, in: SZZP 2019 S. 9 ff.). 1.10 Gegen Entscheide über Eheschutzmassnahmen ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) zulässig. Das Bundesgericht hat Massnahmenentscheide unter den Begriff des End- entscheides im Sinne von Art. 90 BGG eingeordnet (BGE 133 III 393 E. 4). Gerügt werden kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 98 BGG; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 98 BGG) und es gilt hierfür das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 und 6). 2. Obhut, Betreuung, persönlicher Verkehr 2.1 Der erstinstanzliche Richter hat alle drei Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern gestellt. Von einer alleinigen Obhut hat er abgesehen, weil die Kinder von beiden Eltern- teilen in wesentlichem Umfang betreut würden. 2.2 Die Berufungsklägerin verlangt anstelle der alternierenden die alleinige Obhut, und zwar bezüglich C. beim Vater und hinsichtlich D. und E. bei der Mutter. Zur Begründung lässt sie vorbringen, die Anordnung einer alternierenden Obhut setze u.a. eine gute Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Kommunikation und Kooperation voraus. Daran fehle es. Zwischen den Parteien seien keine Absprachen möglich und es bestehe keine Harmonie. 2.3 Dem hält der Berufungsbeklagte entgegen, die Kinder würden bereits seit fast zwei Jahren durch beide Elternteil zu ungefähr gleichen Teilen betreut. Dieses Konzept entspreche einer alternierenden Obhut. Eine absolute Harmonie sei nicht erforderlich, es genüge, wenn die Eltern in den Kinderbelangen miteinander kommunizieren und kooperieren könnten. Dies sei bisher möglich gewesen. 2.4 Wenn Ehegatten minderjährige Kinder haben, trifft das Gericht im Falle des Getrennt- lebens gestützt auf Art. 176 Abs. 3 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) die nötigen Massnahmen nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (vgl. Art. 273 ff. ZGB). Diese Regelung betrifft namentlich die Obhut der Kinder, den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile (vgl. Art. 298 Abs. 2 ZGB). Alle drei Begriffe sind im Gesetz nicht definiert (Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom Seite 12 29. August 2019 E. 3.5.2, in: FamPra 2020 S. 229 ff.). Im Kern geht es darum festzulegen, in welchem Umfang den jeweiligen Elternteilen das Recht zusteht, persönliche Beziehungen zu den Kindern zu pflegen (vgl. dazu auch JUNGO/ARNDT, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, FamPra 2019 S. 750 ff., insbesondere S. 754 f.; TOBIAS BRÄNDLI, Die Voraussetzungen der alternierenden Obhut, plädoyer 2019 S. 45 f.; NINO GLOOR, Der Begriff der Obhut, FamPra 2015 S. 331 ff.; ZENO RAVEANE, Die Ausübung der elterlichen Sorge, 2021, S. 45 ff., insbesondere S. 51 ff.). Ist der Anteil des einen Elternteils wesentlich grösser als derjenige des anderen, spricht man von alleiniger Obhut, ansonsten von alternierender Obhut (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Als Grenzwert wird üblicherweise ein Wert von rund einem Drittel angenommen (ZENO RAVEANE, a.a.O., S. 48, mit vielen Hinweisen; ROLF VETTERLI, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 176 ZGB); der Gesetzgeber und das Bundesgericht haben sich dazu – noch – nicht geäussert (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2 und Urteil des Bundesgerichts 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.1). Hat ein Elternteil die alleinige Obhut inne, fällt die Zeit, die der andere Elternteil mit dem Kind verbringt, unter den Begriff des persönlichen Verkehrs (Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. BGE 147 III 121 E. 3.3.2). Bei alternierender Obhut hingegen ist kein Besuchsrecht zu regeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in BGE 147 III 121). Im Streitfall ist zwar darüber zu entscheiden und im Dispositiv auch so aufzuführen, ob einem Elternteil die alleinige oder aber die alternierende Obhut zukommt (vgl. BGE 147 III 121 E. 3.2.3; anders noch das Urteil des Bundesgerichts 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5). Der entsprechende Entscheid basiert aber darauf, wie die Betreuung der Kinder nach dem Kriterium des Kindeswohls auf die Eltern aufzuteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.3.2, nicht publiziert in BGE 147 III 121). Dabei kann aus dem Umstand, dass den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zukommt, kein Elternteil ableiten, das Kind auch tatsächlich zur Hälfte betreuen zu können (BGE 142 III 612 E. 4.2; BÜCHLER/MARANTA, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014 Rz. 46). Somit sind in einem ersten Schritt die Betreuungsanteile der Eltern festzulegen. Danach kann aus dem Umfang der Betreuungsanteile die Art der Obhut abgeleitet werden. Für die Regelung der Betreuung sind verschiedene Kriterien massgebend (vgl. dazu etwa BGE 142 III 612 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen). Zunächst ist die Erziehungsfähigkeit zu prüfen. Die Übertragung eines wesentlichen Teils der Betreuung ist nur möglich, wenn der entsprechende Elternteil erziehungsfähig ist. Sodann ist die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, von Seite 13 Bedeutung. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. 2.5 Vorliegend steht die von der Vorinstanz festgelegte Betreuungsregelung nicht im Streit. Diese lautet wie folgt: 3. Es gilt folgende Betreuungsregelung: - Die Mutter betreut C. von Dienstagabend 18:00 Uhr bis Mittwochabend 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Montagmorgen (Schulbeginn). Im Übrigen wird C. durch den Vater betreut. - Die Mutter betreut D. und E. von Sonntag 18:00 Uhr bis Mittwoch 18:00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Im Übrigen werden D. und E. durch den Vater betreut. Die Feiertage (Ostern, Pfingsten, Auffahrt, Weihnachten und Neujahr) sowie die Ferien verbringen die Kinder je hälftig bei Vater und Mutter. Über die konkrete Aufteilung sprechen die Eltern sich halbjährlich, d.h. bis spätestens 1. Januar bzw. 1. Juli eines jeden Jahres ab. Im Konfliktfall geht die Feiertags- und Ferienregelung der allgemeinen Betreuungsregelung vor. Für die Bestimmung der Betreuungsquoten macht das Gesetz keine Vorgaben. Mit den Betreuungsanteilen sind jene Zeiträume gemeint, die ein Kind, das mit beiden Elternteilen in häuslicher Gemeinschaft lebt, bei einem der beiden Elternteile verbringt (TOBIAS BRÄNDLI, a.a.O., S. 46). Fragen könnte man sich, ob die gesamte Zeit, die das Kind beim einen Elternteil verbringt, beachtlich ist, oder nur die Zeit im wachen Zustand oder zu Hause. Es drängt sich auf, die gesamte Zeit zu berücksichtigen, also unabhängig davon, ob sie in die Nacht oder auf die Schulzeit fällt. Dafür sprechen zunächst Gründe der Praktikabilität, sodann aber auch der Umstand, dass der Elternteil, dem die Betreuung in der Nacht- und in der Schulzeit grundsätzlich obliegt, die Verantwortung für das Kind trägt und entsprechende Dispositionen treffen muss (persönliche Aufsicht, Kinderhütedienst bei Abwesenheit, Erreichbarkeit bei Notfällen etc.). Vorliegend liegen die Betreuungsanteile bei beiden Elternteilen für alle drei Kinder über 35% (dazu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids). Der in der Literatur genannte Seite 14 Grenzwert von einem Drittel wird überschritten. Die Betreuungsanteile sprechen somit für eine alternierende Obhut. 2.6 Die Berufungsklägerin bezweifelt generell das Vorliegen der Voraussetzungen für eine alternierende Obhut. In Frage gestellt hat sie die Erziehungsfähigkeit des Berufungs- beklagten, indem sie auf ein Alkoholproblem hinweist. Der Berufungsbeklagte bestreitet, ein solches Problem zu haben. Auch wenn im Bereich der Kinderbelange die strenge Untersuchungsmaxime gilt, obliegt es den Parteien, durch Hinweise zum Sachverhalt oder die Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2). Die Berufungsklägerin ist ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, weil sie jeden konkreten Hinweis auf die Art und das Mass des von ihr behaupteten Alkoholproblems missen lässt. Es bleibt völlig offen, in welche Richtung das Gericht weitere Abklärungen vornehmen soll. Ohne Beweise muss aber von Beweislosigkeit ausgegangen werden. Die Folgen hat gemäss Art. 8 ZGB auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die die Erziehungsfähigkeit verneinende Berufungsklägerin zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2, in: FamPra 2020 S. 1066). Sodann ist die Berufungsklägerin der Auffassung, es mangle an der für eine alternierende Obhut erforderlichen Kooperationsfähigkeit. Sie weist dafür auf Probleme bei der Übergabe der Kinder hin. Weil die Berufungsklägerin zwischenzeitlich in die unmittelbare Nähe des Berufungsbeklagten gezogen ist (die beiden Wohnungen liegen weniger als zweihundert Meter im Dorfkern von G. auseinander) und die Kinder mit Blick auf ihr Alter unbegleitet vom einen zum anderen Elternteil wechseln können, wird sich dieses Problem entschärft haben. Kommt hinzu, dass das Bundesgericht zwischenzeitlich klargestellt hat, dass auch andauernde und ausgeprägte Elternkonflikte nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen (Urteile 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.3, 5A_821/2019 vom 14. Juli 2020 E. 4.4 und 5A_200/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.2.2). Selbst wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen wären – was hier nicht der Fall ist – könnte eine alternierende Obhut angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz angeordnete bzw. bestätigte Regelung der Betreuung der Kinder bereits seit mehr als einem Jahr praktiziert wird, ohne dass es zu ernsthaften Problemen gekommen wäre. 2.7 Die übrigen Voraussetzungen für die Anordnung einer alternierenden Obhut (Kontinuität, Stabilität, geographische Situation, Alter der Kinder, Beziehung der Geschwister unter- einander, Einbettung in das weitere soziale Umfeld, Wunsch der Kinder) sind von den Seite 15 Parteien nicht in Frage gestellt worden. Sie sind offensichtlich erfüllt. Mit Blick auf einen entsprechenden Einwand der Berufungsklägerin ist anzufügen, dass von der Gleichwer- tigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen ist, wenn ein Elternteil ansonsten in den Randzeiten zur Verfügung steht (Urteil des Bundesgerichts 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 4.1.1). 2.8 Mithin ist der Entscheid der Vorinstanz, beiden Parteien die alternierende Obhut über alle drei Kindern einzuräumen, zu bestätigen. Die Regelung der Vorinstanz bezüglich des Wohnsitzes der Kinder ist von der Berufungsklägerin nicht in Frage gestellt worden und deshalb ebenfalls zu bestätigen. Im Dispositiv ist zusätzlich der Entscheid über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften aufzunehmen. Bei alternierender Obhut erfolgt die Anrechnung hälftig, auch wenn die Betreuungsanteile nicht gleich gross sind, beide Elternteile aber eine eigene Altersvorsorge aufbauen können (Art. 52fbis Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.101; BGE 147 III 121 E. 3.4). 3. Unterhalt 3.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Diese drei Arten von Beiträgen an den Kindesunterhalt sind nach der Konzeption des Gesetzes gleichwertig. Die Eltern sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Daraus folgt die Unterteilung des Kinderunterhalts in den Barunterhalt (umfassend alle direkten Kosten des Kindes, einschliesslich kostenpflichtige Drittbetreu- ung), den Betreuungsunterhalt (umfassend die indirekten Kosten der persönlichen Betreuung) sowie den Naturalunterhalt (beinhaltet als nichtpekuniäre Komponente die Betreuung und Erziehung). Derjenige Elternteil, der das Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, hat grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzukommen (Urteile des Bundes- gerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 3.1 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 8.1, beide zur Publikation vorgesehen). Bei alternierender Betreuung tragen demgegenüber beide Eltern durch Pflege und Erziehung zu seinem Unterhalt bei, sodass sie grundsätzlich auch beide für den Barbedarf des Kindes anteilsmässig aufzukommen haben (Urteil des Bundesgerichts 5A_583/2018 vom 18. Januar 2019 E. 5.1). Dabei haben sich die Eltern bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zum jeweils eigenen Betreuungsanteil am Geldunterhalt zu beteiligen (BGE 144 III 377 E. 7.1.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 [zur Publikation vorgesehen], 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.1 und 5A_147/2019 vom 25. März Seite 16 2020 E. 3.2 f.). Bei je hälftigen Betreuungsanteilen sind die Kinderkosten proportional zur Leistungsfähigkeit aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5, zur Publikation vorgesehen). Bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und finanziellem Leistungsgefälle ist die sich daraus ergebende Matrix massgebend (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5, zur Publikation vorgesehen; Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.24-K2 vom 11. Mai 2021; eine mögliche Form der Matrix findet sich bei AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 276, mit kritischen Anmerkungen). Ein Elternteil gilt als leistungsfähig, wenn er mit seinem eigenen Einkommen seinen Bedarf zu decken vermag und darüber hinausgehend über einen Überschuss verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 8. Januar 2018 E. 4.3.2.2). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Grundsätzlich haben Kinder und Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard (BGE 140 III 337 E. 4.2.1 S. 338). Der Anspruch auf Unterhalt steht dem Kind zu und wird, solange dieses minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist nach der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (Urteile des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3, 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6 und 7 [alle drei zur Publikation vorgesehen]). Dabei werden die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und die Bedürfnisse der beteiligten Personen (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009 S. 193 ff. und AR GVP 2009 Nr. 3547) ermittelt und sodann Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmten Reihenfolge verteilt (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 Seite 17 E. 6.6 ff., zur Publikation vorgesehen; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenz- minimum zu belassen (BGE 135 III 66; Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 6). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst danach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 146 III 169 E. 2.2 und 4; 144 III 488 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfs- rechnung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 255 f.) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhaltskategorien in der genannten Reihenfolge (Barunter- halt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familien- rechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3, zur Publikation vorgesehen). 3.2 In unmittelbarem Zusammenhang mit dem Antrag der Berufungsklägerin auf Festlegung der alleinigen Obhut steht ihr Begehren auf Anpassung von Dispositiv-Ziffer 4 des ange- fochtenen Entscheids. Darin hat die Vorinstanz die hälftige Übernahme der ordentlichen Kosten der Kinder durch die Parteien angeordnet. Die Berufungsklägerin verlangt, diese Kosten seien vom obhutsberechtigten Elternteil zu tragen. Nachdem im vorliegenden Entscheid die alternierende Obhut bestätigt wird, erweist sich Dispositiv-Ziffer 4 des Ent- scheids vom 14. Juli 2020 ohne weiteres als richtig und ist zu bestätigen. 3.3 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge 3 Phasen festgelegt, was von den Parteien nicht beanstandet wurde. Erst nach dem Entscheid der Vorinstanz hat die Berufungsklägerin ihren Wohnort gewechselt (per 1. Dezember 2020), was zu anderen Wohnkosten geführt hat. Dies muss bei der Berechnung berücksichtigt werden. Zudem Seite 18 hat sich bei E. ab August 2021 der Grundbetrag erhöht (sie wurde am XX.XX 2021 10 Jahre alt). Mithin ist von 5 Phasen auszugehen. Im Nachfolgenden wird zunächst auf die einzelnen Positionen der Unterhaltsberechnung eingegangen. 3.3.1 Zu den Einkünften der Berufungsklägerin: a) Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin für die Periode vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2020 bei einem Pensum von 50% ein monatliches Netto-Einkommen von Fr. 2'979.-- und ausserdem einen Vermögensertrag von Fr. 700.-- angerechnet. Für die Zeit ab 1. Januar 2021 hat sie ein Pensum von 70% als zumutbar erachtet und ist von einem erzielbaren Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 4'165.-- ausgegangen (bei gleichbleibendem Vermögensertrag). Die Berufungsklägerin macht geltend, am jetzigen Arbeitsplatz sei eine Aufstockung des Pensums nicht möglich. Dieser Arbeitsplatz sei gesichert, familienfreundlich und ermög- liche die erforderliche Flexibilität. Ein Wechsel in eine andere Stelle sei coronabedingt nur schwer möglich. An der Generalversammlung der H. AG vom 17. Februar 2020 sei beschlossen worden, für das Jahr 2020 keine Dividende auszuschütten. Auch in den Jahren 2021 und 2022 könne die Berufungsklägerin nicht mit einer Dividendenauszahlung rechnen. Als Minderheitsaktionärin könne sie nicht alleine über die Dividendenpolitik der H. AG entscheiden. Der Berufungsbeklagte geht von der Zumutbarkeit der Stellenaufstockung aus. Hinsicht- lich des Verzichts auf die Ausschüttung von Dividenden sei davon auszugehen, dass der Verzicht nur erfolgt sei, damit das Einkommen der Berufungsklägerin für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge tiefer ausfalle. Es sei deshalb zu Recht auf den Durchschnitt der letzten 5 Jahre abgestellt worden. Umstritten sind somit die Erwerbseinkünfte der Berufungsklägerin ab Januar 2021 sowie die Dividendenausschüttungen der H. AG ab Januar 2020. b) Bei der Festsetzung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen (BGE 137 III 118 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2; BGE 128 III 4 E. 4.a). Ein höheres, hypothetisches Einkommen kann angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_702/2020 vom 21. Mai 2021 E. 3.3). Damit ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es mithin nicht, dass der betroffenen Partei Seite 19 weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche ausser Betracht bleiben (BGE 143 III 233 E. 3.2; 128 III 4 E. 4.a; Urteil des Bundesgerichts 5A_299/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.2). Im Unterhaltsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, wonach die vorhandene Arbeitskapazi- tät umfassend auszuschöpfen ist. (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4 und 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1 und 5A_273/2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.2), wobei die Anstrengungspflicht selbstverständlich an konkreten Realitäten ihre Grenze findet und keine unzumutbaren hypothetischen Einkommen angenommen werden dürfen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 5A_170/2011 vom 9. Juni 2011 E. 2.3 und 5A_513/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 4). c) Die Berufungsklägerin hat nachgewiesen, dass es ihr tatsächlich nicht möglich ist, ihr Pensum beim Verein I. von 50% auf 70% zu erhöhen (vgl. act. 8/8). Hingegen ist es angesichts der von der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 13 unten) und vom Berufungsbeklagten (act. 11/2) erwähnten Stellenangebote für Sozialpädagogen möglich, eine andere Stelle mit einem höheren Pensum zu finden. Ein Wechsel in eine andere Stelle ist ihr zumutbar, wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat. Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid, S. 13 unten) wird an dieser Stelle verwiesen. Gegen die Berechnung des ab 1. Januar 2021 geltenden Einkommens durch die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin keine Einwände erhoben (vgl. den angefochtenen Entscheid, S. 13). Somit ist ab 1. Januar 2021 von einem Nettolohn der Berufungsklägerin von Fr. 4'165.-- auszugehen. Die von der Berufungsklägerin kritisierte Dauer der Übergangszeit, die von der Vorinstanz auf 5 Monate festgesetzt worden ist, liegt im üblichen Rahmen. Dieser beträgt drei bis sechs Monate (PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020, S. 351 oben). d) Umstritten ist auch das Dividendeneinkommen der Berufungsklägerin aus der H. AG: In den Jahren 2013 bis 2019 hat dieses jedes Jahr Fr. 10'800.-- betragen (act. 11/3 und Seite 20 vorinstanzliches act. 30). Der Verwaltungsrat der H. AG hat am 5. Mai 2020 beschlossen, in den Jahren 2020 bis 2022 keine Dividende auszuschütten (act. 2/4). An diesem Beschluss war die Berufungsklägerin nicht beteiligt und er betrifft nicht nur sie, sondern auch die anderen Aktionäre. Zwar besteht eine zeitliche Nähe des Beschlusses zur Verhandlung vor der ersten Instanz, dies genügt aber nicht, um ihn als unbeachtlich einzustufen. Anzurechnen sind nur tatsächlich erzielte Vermögenserträge (JANN SIX, Eheschutz, 2. Aufl. 2014, Rz. 2.155; vgl. auch BGE 117 III 16; anderer Meinung: Ober- gericht Schaffhausen, Entscheid vom 2. Dezember 1999, in: AB SH 1999 S. 85 ff.), weshalb kein Raum für einen hypothetischen Vermögensertrag besteht. Für 2019 ist somit von einem Vermögensertrag von (Fr. 10'800.-- : 12 =) Fr. 840.-- auszugehen. Ab 2020 ist kein Vermögensertrag mehr anzurechnen. Von der Berufungsklägerin ist keine Anzehrung des Vermögens (etwa durch den Verkauf ihrer Wertschriften) zu verlangen, weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Familie in allen Phasen gedeckt ist (vgl. JANN SIX, a.a.O., Rz. 2.156; Urteil des Bundesgerichts 5A_125/2019 vom 9. September 2019 E. 5.3, in: FamPra 2020 S. 217 ff.; vgl. generell zum Vermögensverzehr das Urteil des Bundesgerichts 5A_582/2018 und 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 6.1). 3.3.2 Umstritten sind auch die Einkünfte des Berufungsbeklagten: a) Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten für das Jahr 2019 ein monatliches Ein- kommen von netto Fr. 6'493.-- (ohne Kinderzulagen) und ab 1. Januar 2020 ein solches von Fr. 6'266.-- angerechnet. Die Berufungsklägerin anerkennt den Wert für das Jahr 2019 (act. 1 S. 12 unten), verlangt jedoch ab Januar 2020 die Berücksichtigung von Fr. 6'720.--. b) Der Berufungsbeklagte hat seiner Berufungsantwort eine Aufstellung seiner Arbeitgeberin über die Löhne von Januar bis Juli 2020 beigelegt (act. 11/4). Es ist ersichtlich, dass der Netto-Lohn Fr. 6'474.45 (vgl. Zeile "Lohnart 8000"; mit Kinderzulagen) betragen hat. Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 690.-- entspricht dies dem von der Vorinstanz angenommen Wert von Fr. 5'784.--. Dazu kommt der Anteil des 13. Monatslohnes, was zu einem Betrag von Fr. 6'266.-- netto pro Monat führt (ohne Kinderzulagen). Damit erweist sich die Berechnung der Vorinstanz, die vom Berufungsbeklagten anerkannt worden ist (act. 10 S. 10 unten), als richtig. 3.3.3 Sodann hat die Berufungsklägerin die ihr angerechneten Arbeitsaufwendungen kritisiert. Die Vorinstanz hat den Ansatz von Fr. 10.-- für auswärtige Verpflegung ab Januar 2021 nur an 3 Tagen pro Woche berechnet. Die Berufungsklägerin ist der Ansicht, es müssten 4 Tage sein (act. 1 S. 10 unten). Der Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ein 70%- Seite 21 Pensum 3,5 Arbeitstagen entspreche und somit nur an 3 Tagen auswärts zu essen sei. Dem ist nichts beizufügen. 3.3.4 Durch den von der Berufungsklägerin eingereichten Mietvertrag (act. 13/9) sind ihre Wohnkosten ab 1. Dezember 2020 mit Fr. 1'400.-- ausgewiesen. Dieser Wert ist zudem vom Berufungsbeklagten anerkannt worden (act. 14 S. 5). 3.3.5 Schliesslich hat die Berufungsklägerin die von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbeträge bemängelt. a) Angerechnet hat die Vorinstanz eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 20.-- (2019), Fr. 10.-- (2020) bzw. Fr. 70.-- (ab 2021) bei der Berufungsklägerin und Fr. 860.-- (2019), Fr. 840.-- (2020) bzw. Fr. 990.-- (ab 2021) beim Berufungsbeklagten. Die Berufungsklä- gerin nimmt dagegen monatliche Steuerbeträge von Fr. 500.-- bei sich selber (act. 1 S. 11) und Fr. 400.-- beim Berufungsbeklagten (act. 1 S. 13) an. b) Im summarischen Eheschutzverfahren kann nicht verlangt werden, dass die zu bezah- lenden Steuern exakt berechnet werden. Deren Festlegung steht vielmehr im Ermessen des Gerichts. Weil die Ehegatten noch keine getrennten Steuerveranlagungen einreichen konnten, schätzte die Vorinstanz das steuerbare Einkommen gestützt auf die jeweilige Unterhaltsberechnung und legte dann die Steuerbelastung fest. Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar sowie plausibel und liegt im Ermessen des Eheschutzgerichts. Anzufügen ist, dass der Verheiratetentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. a Steuergesetz, StG, bGS 621.11; vgl. Art. 36 Abs. 2 und 2bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11) unteilbar ist (im Gegensatz zum Kinderabzug) und nur von einem Elternteil geltend gemacht werden kann, und zwar von demjenigen, welcher die Unterhaltsbeiträge erhält (Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Ziffern 10.2 und 13.4.2]; Urteil des Verwaltungsgerichts Aargau vom 27. Januar 2020, in: StE 2020 B29.3 Nr. 54, mit weiteren Hinweisen, insbesondere auf BGE 133 II 305 E. 8.4). Vorliegend ist dies die Berufungsklägerin. Beim Berufungsbeklagten kommt der Alleinstehendentarif (Art. 39 Abs. 1 lit. b StG) zur Anwendung. Der Kinderabzug (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG, Art. 35 Abs. 1 lit. a DBG) steht nur der Berufungsklägerin zu (Art. 38 Abs. 1bis StG e contrario, Art. 35 Abs. 1 lit. a 2. Satzteil DBG e contrario). c) Von Amtes wegen zu korrigieren ist der Bedarf der Kinder. Hier hätte die Vorinstanz Steuerbeträge für die Kinder ausscheiden sollen (Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; ARNDT/ BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020, S. 665; anderer Seite 22 Meinung noch PHILIPP MAIER, a.a.O., S. 363 oben). Der Steueranteil der Kinder ist nach der vom Bundesgericht im Entscheid 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 (E. 4.2.3.5, zur Publikation vorgesehen) festgelegten Methode (proportionale Aufteilung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) zu ermitteln. Seitens der Berufungsklägerin ist ein Vermögen aus Aktenbesitz von Fr. 394'000.-- (gemäss der Steuererklärung 2018, vorinstanzliches act. 3/6) zu versteuern. Im Trennungsjahr werden die Unterhaltsbeiträge in der effektiven Höhe besteuert. Die Sozialabzüge dagegen beziehen sich auf den Stichtag und werden in voller Höhe vorgenommen (DANIEL BÄHLER, Familienunterhalt und Steuern, in: Jungo/Fountoulakis, Familienvermögensrecht: berufliche Vorsorge - Güterrecht - Unterhalt, 2016, S. 127). d) Die Berechnung der Steuerbelastung der Parteien durch die Berufungsklägerin beruht auf der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein. Bei dieser Regelung der Obhut kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen. Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Empfänger zu versteuern. Bei der vorliegend festgelegten alternierenden Obhut gilt dies nur für den Unterhalt, der dem anderen Elternteil periodisch bezahlt wird. Die direkt bezahlten Kinderkosten (unmittelbare Kosten) sind nicht abzugsfähig. Folge ist eine bedeutend geringere Steuerbelastung des Elternteils, der Unterhaltsbeiträge erhält. Darauf hat schon DANIEL BÄHLER (a.a.O., S. 154) hingewiesen. e) Zwischen Steuerbelastung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Ehe- schutzrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmittel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhalts- und Steuerberechnung mit einer iterativen Berech- nung (mehrfach wiederholte Kreisberechnungen, vgl. ARNDT/BADER, a.a.O., S. 665 Mitte, AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 261) zu lösen. Nachfolgend werden die Eckdaten für die Steuerberechnung dargestellt (vgl. die Blätter "Steueranga- ben" und "Steuerberechnungen" A, D und E, dazu nachfolgend Erwägung 3.4). Diese Eckdaten ergeben sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen, werden aber dem Aufbau des vorliegenden Entscheids folgend an dieser Stelle präsentiert. Steuerbare Einkommen: Bund Kanton Berufungsklägerin Fr. 25'100 Fr. 20'300 (2019) Seite 23 Berufungsklägerin -- -- (2020) (Nichtberücksichtigung (Nichtberücksichtigung wegen Mankofall) wegen Mankofall) Berufungsklägerin Fr. 26'500 Fr. 21'800 (1-6/2021) Berufungsklägerin Fr. 26'600 Fr. 19'800 (ab 7/2021) Berufungsbeklagter Fr. 66'800 Fr. 63'700 (2019) Berufungsbeklagter -- -- (2020) (Nichtberücksichtigung (Nichtberücksichtigung wegen Mankofall) wegen Mankofall) Berufungsbeklagter Fr. 67'500 Fr. 64'300 (1 bis 6/2021) Berufungsbeklagter Fr. 67'400 Fr. 64'300 (ab 7/2021) Steuerbares Vermögen: Bei der Berufungsklägerin beträgt dieses in allen Phasen Fr. 244'000.--. Der Berufungsbeklagte versteuert kein Vermögen. Bei der Berufungsklägerin gelangt, wie oben bereits erwähnt, der Verheiratetentarif mit Kindern, beim Berufungsbeklagten der Alleinstehendentarif zur Anwendung. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Gemeinde G. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für katholische Steuerpflichtige. 3.3.6 Die übrigen Bedarfsposten gemäss der Berechnung der Vorinstanz wurden nicht bean- standet. Die von der Vorinstanz diesbezüglich eingesetzten Beträge können grossmehr- heitlich übernommen werden. Ebenfalls übernommen werden die Quantifizierungen der Betreuungsanteile (dazu Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids; vgl. oben Erwä- gung 2.5 und generell zur Bestimmung der Betreuungsanteile PHILIPP MAIER, a.a.O., S. 333 unter dem Titel "Naturalunterhalt"). Die Wohnkostenanteile der Kinder hat die Vorinstanz nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe festgelegt. Bei zwei Kindern führt dies zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50%, was vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden ist (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird nach dieser Methode der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts Aargau zur Bemessung von Seite 24 Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/ STOLL (a.a.O., S. 260) schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Diese Werte erscheinen angemessen und werden übernommen. Es ergeben sich Anteile der Kinder an den Wohnkosten der Berufungsklägerin (in der Höhe von Fr. 1'500.-- bis 30.11.20 bzw. Fr. 1'400.-- ab 1.12.20) von Fr. 600.-- (3 x Fr. 200.--; 1.2.19 bis 30.11.20) bzw. Fr. 561.-- (3 x Fr. 187.--, ab 1.12.20) und an denjenigen des Berufungsbeklagten (in der Höhe von Fr. 1'720.--) von Fr. 687.-- (3 x Fr. 229.--). 3.4 Die Unterhaltsberechnung erfolgt mittels der von DANIEL BÄHLER und ANNETTE SPYCHER erarbeiteten – kostenpflichtigen – Berechnungsblätter (, zuletzt besucht am 13. September 2021; die Gerichte des Kantons Zürich verwenden ein ähnliches Tool, nämlich den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner". Dieser kann auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich kostenlos heruntergeladen werden: , zuletzt besucht am 13. September 2021). Die Anwaltsverbände Appenzell und St. Gallen sind vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 über die beabsichtigte Verwendung dieser Tabellen informiert worden. Beim Kantonsgericht haben sie sich in den vergangenen 4 ½ Jahren bewährt. In diese Tabellen wurde zwischenzeitlich die Steuerberechnung für den Kanton Appenzell Aus- serrhoden integriert. Auf die detaillierten Berechnungstabellen, die diesem Entscheid beigelegt sind und einen integrierenden Teil bilden, sei vorerst verwiesen (beigelegt wurden jeweils – ausser bei den Tabellen B2, B3, C2 und C3 – auch die Blätter "Steuer- angaben" und "Steuerberechnung"). Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen: 3.4.1 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 (Tabelle A) Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 3815 3154 661 Berufungsbeklagter 6493 4361 2132 C. 200 1151 -951 D. 200 1154 -954 E. 200 897 -697 Der Barbedarf der Kinder ist von den Eltern aufgrund der insgesamt etwa hälftigen Betreuung im Verhältnis ihrer Einkommensüberschüsse zu tragen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Die Berufungsklägerin hat einen Ein- Seite 25 kommensüberschuss von Fr. 661.--, der Berufungsbeklagte von Fr. 2'132.--. Die Beru- fungsklägerin hat entsprechend 23.7% und der Berufungsbeklagte 76.3% des Barbedarfs der Kinder zu decken. Der nach Deckung der Kinderkosten verbleibende Gesamtüberschuss von Fr. 191.-- ist nach der Methode der Grossen und kleinen Köpfe auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. oben Erwägung 3.1). - C. hat einen Barbedarf von Fr. 951.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 978.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 231.--, der Berufungsbeklagte Fr. 747.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 555.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 192.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 954.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 981.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 232--, der Berufungsbeklagte Fr. 749.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 429.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 320.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 697.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 27.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 724.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 171.--, der Berufungsbeklagte Fr. 553.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 283.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 270.-- auszugleichen. Vom Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 2'132.-- ist ihm sein Anteil von Fr. 54.-- am Gesamtüberschuss zu belassen. Vom Rest hat er Leistungen für die Kinder von Fr. 2'049.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 29.-- (mit Rundung). In dieser Höhe würde ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin bestehen. Gemäss ihrem Rechtsbegehren 5 verzichtet die Berufungsklägerin indessen für das Jahr 2019 auf einen Beitrag an ihren persönlichen Unterhalt. Im Rahmen der beim Ehegattenunterhalt geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; DANIEL GLASL, a.a.O., N. 48 zu Art. 58 ZPO) ist dieser Antrag beachtlich. Seite 26 3.4.2 1. Januar 2020 bis 30. November 2020 (Tabellen B1, B2 und B3) mit Steuern (Tabelle B1): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3131 -156 Berufungsbeklagter 6266 4210 2056 C. 230 1158 -928 D. 230 1161 -931 E. 230 901 -671 Total 9931 10562 -631 Unter Miteinbezug der Steuern resultiert ein Manko von Fr. 631.--. In einem solchen Fall sind die vorerst die Steuern auf der Seite zu lassen (BGE 140 III 337 E. 4; Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf, nicht aber zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Abzustellen ist somit vorerst auf die Werte gemäss der Tabelle B2. ohne Steuern (Tabelle B2): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3075 -100 Berufungsbeklagter 6266 3483 2783 C. 230 1150 -920 D. 230 1150 -920 E. 230 892 -662 Total 9931 9750 181 Ohne die Anrechnung der Steuern resultiert ein "Überschuss" von Fr. 181.--. Gemäss DANIEL BÄHLER (a.a.O., S. 143) ist in einem solchen Fall ein Teil der Steuern, und zwar im Umfang des Überschusses, in die Berechnung aufzunehmen. Die Aufteilung des rechnerischen Überschusses von Fr. 181.-- erfolgt im Verhältnis der geschuldeten Steu- ern zur gesamten Steuerbelastung der Familie (vgl. DANIEL BÄHLER, a.a.O., S. 156 Fn. 68). Somit sind der Berufungsklägerin von den Fr. 56.-- geschuldeten Steuern Fr. 13.-- anzurechnen (entsprechend ihrem Anteil von 7% an den gesamten Steuern von Fr. 805.--). Beim Berufungsbeklagten sind es Fr. 162.-- und bei den Kindern je Fr. 2.-- (mit Rundungen). Seite 27 teilweise Anrechnung der Steuern (Tabelle B3): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3087 -112 Berufungsbeklagter 6266 3646 2620 C. 230 1152 -922 D. 230 1152 -922 E. 230 894 -664 Total 9931 9931 0 Der Barbedarf der Kinder ist allein vom Vater zu tragen, weil nur er einen Überschuss aufweist. - C. hat einen Barbedarf von Fr. 922.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 510.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 412.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 922.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 390.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 532.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 664.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 242.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 422.-- auszugleichen. Der Berufungsbeklagte hat von seinem Überschuss von Fr. 2'620.-- Leistungen für die Kinder von Fr. 2'508.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 112.--. In dieser Höhe ist das Manko der Berufungsklägerin zu decken. Die Fr. 112.-- stellen Betreuungsunterhalt dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) und werden beim jüngsten Kind angerechnet. Seite 28 3.4.3 1. bis 31. Dezember 2020 (Tabellen C1, C2 und C3) mit Steuern (Tabelle C1): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3039 -64 Berufungsbeklagter 6266 4231 2035 C. 230 1141 -911 D. 230 1142 -912 E. 230 883 -653 Total 9931 10435 -504 Unter Miteinbezug der Steuern resultiert ein Manko von Fr. 504.--. In einem solchen Fall sind die vorerst die Steuern auf der Seite zu lassen (BGE 140 III 337 E. 4; Die Steuern gehören zum familienrechtlichen Grundbedarf, nicht aber zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum: Urteil des Bundesgerichts 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen). Abzustellen ist somit vorerst auf die Werte gemäss der Tabelle C2. ohne Steuern (Tabelle C2): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3014 -39 Berufungsbeklagter 6266 3483 2783 C. 230 1137 -907 D. 230 1137 -907 E. 230 879 -649 Total 9931 9650 281 Ohne die Anrechnung der Steuern resultiert ein – rechnerischer – "Überschuss" von Fr. 281.--. Gemäss DANIEL BÄHLER (a.a.O., S. 143) ist in einem solchen Fall ein Teil der Steuern, und zwar im Umfang des Überschusses, in die Berechnung aufzunehmen. Die Aufteilung des Überschusses von Fr. 281.-- erfolgt im Verhältnis der geschuldeten Steu- ern zur gesamten Steuerbelastung der Familie (vgl. DANIEL BÄHLER, a.a.O., S. 156 Fn. 68). Somit sind der Berufungsklägerin von den Fr. 281.-- 3% oder Fr. 9.-- anzurechnen (die auf sie entfallenden Steuern von Fr. 25.-- entsprechen einem Anteil von 3% an den gesamten Steuern von Fr. 785.--). Beim Berufungsbeklagten sind es Fr. 268.-- und bei den Kindern Fr. 1.-- (C. und E.) bzw. Fr. 2.-- (D.; mit Rundungen). Seite 29 teilweise Anrechnung der Steuern (Tabelle C3): Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 2975 3023 -48 Berufungsbeklagter 6266 3751 2515 C. 230 1138 -908 D. 230 1139 -909 E. 230 8880 -650 Total 9931 9931 0 Der Barbedarf der Kinder ist allein vom Vater zu tragen, weil nur er einen Überschuss aufweist. - C. hat einen Barbedarf von Fr. 908.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 510.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 398.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 390.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 519.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 650.--. Diesen hat der Berufungsbeklagte zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 242.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 408.-- auszugleichen. Der Berufungsbeklagte hat von seinem Überschuss von Fr. 2'515.-- Leistungen für die Kinder von Fr. 2'467.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 48.--. In dieser Höhe ist das Manko der Berufungsklägerin zu decken. Die Fr. 48.-- stellen Betreuungsunterhalt dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3) und werden beim jüngsten Kind angerechnet. Seite 30 3.4.4 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021 (Tabelle D) Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 4165 3150 1015 Berufungsbeklagter 6266 4380 1886 C. 230 1139 -909 D. 230 1142 -912 E. 230 884 -654 Der Barbedarf der Kinder ist von den Eltern aufgrund der insgesamt etwa hälftigen Betreuung im Verhältnis ihrer Einkommensüberschüsse zu tragen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Die Berufungsklägerin hat einen Ein- kommensüberschuss von Fr. 1'015.--, der Berufungsbeklagte von Fr. 1'886.--. Die Beru- fungsklägerin hat entsprechend 35.0% und der Berufungsbeklagte 65.0% des Barbedarfs der Kinder zu decken. Der nach Deckung der Kinderkosten verbleibende Gesamtüberschuss von Fr. 425.-- ist nach der Methode der Grossen und kleinen Köpfe auf die Beteiligten aufzuteilen. - C. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 970.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 339.--, der Berufungsbeklagte Fr. 630.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 549.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 81.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 912.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 973.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 340.--, der Berufungsbeklagte Fr. 632.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 417.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 215.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 654.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 61.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 715.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 250.--, der Berufungsbeklagte Fr. 465.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 269.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 195.-- auszugleichen. Seite 31 Vom Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 1'886.-- ist ihm sein Anteil von Fr. 121.-- am Gesamtüberschuss zu belassen. Vom Rest hat er Leistungen für die Kinder von Fr. 1'728.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 36.-- (mit Rundung). In dieser Höhe besteht ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin. 3.4.5 ab 1. August 2021 (Tabelle E) Einkünfte Grundbedarf Überschuss/Manko Berufungsklägerin 4165 3137 1028 Berufungsbeklagter 6266 4378 1888 C. 230 1139 -909 D. 230 1141 -911 E. 230 1084 -854 Der Barbedarf der Kinder ist von den Eltern aufgrund der insgesamt etwa hälftigen Betreuung im Verhältnis ihrer Einkommensüberschüsse zu tragen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3). Die Berufungsklägerin hat einen Ein- kommensüberschuss von Fr. 1'028.--, der Berufungsbeklagte von Fr. 1'888.--. Die Beru- fungsklägerin hat entsprechend 35.3% und der Berufungsbeklagte 64.7% des Barbedarfs der Kinder zu decken. Der nach Deckung der Kinderkosten verbleibende Gesamtüberschuss von Fr. 241.-- ist nach der Methode der Grossen und kleinen Köpfe auf die Beteiligten aufzuteilen. - C. hat einen Barbedarf von Fr. 909.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 943.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 333.--, der Berufungsbeklagte Fr. 611.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 532.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für C. noch Fr. 78.-- auszugleichen. - D. hat einen Barbedarf von Fr. 911.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 945.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 333.--, der Berufungsbeklagte Fr. 612.-- zu tragen. Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 406.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für D. noch Fr. 207.-- auszugleichen. - E. hat einen Barbedarf von Fr. 854.--. Dazu kommt der Anteil am Überschuss von Fr. 34.--, was zu einem wirtschaftlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 888.-- führt. Die Berufungsklägerin hat davon Fr. 313.--, der Berufungsbeklagte Fr. 575.-- zu tragen. Seite 32 Beim Berufungsbeklagten fallen im Zuge der Betreuung unmittelbare Kosten im Betrag von Fr. 348.-- an. Er hat der Berufungsklägerin folglich für E. noch Fr. 228.-- auszugleichen. Vom Überschuss des Berufungsbeklagten von Fr. 1'888.-- ist ihm sein Anteil von Fr. 69.-- am Gesamtüberschuss zu belassen. Vom Rest hat er Leistungen für die Kinder von Fr. 1'798.-- zu erbringen. Es verbleiben Fr. 20.--. In dieser Höhe besteht ein Unter- haltsanspruch der Berufungsklägerin. 3.5 Allein schon wegen der Nichtgeltung des Verbots der reformatio in peius (SUTTER- SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 32a zu Art. 58 ZPO; BGE 129 III 417 E. 2.1.1 S. 420) ist es zulässig, wenn vorliegend Kinder-Unterhaltsbeiträge festgelegt werden, die unter denjenigen der Vorinstanz liegen (vgl. auch Art. 296 Abs. 3 ZPO). Kommt hinzu, dass sich bei Unterhaltsbeiträgen die Frage der Verbesserung oder Verschlechterung nicht nach den Beträgen in einzelnen Phasen richtet, sondern nach den aufaddierten Beträgen aus dem gesamten zur Diskussion stehenden Zeitraum (vgl. DANIEL GLASEL, a.a.O., N. 22 zu Art. 58 ZPO). Schliesslich besteht eine Interdependenz zwischen Kinder- und Ehegattenunterhalt (Urteil des Bundesgerichts 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen). 3.6 Hinsichtlich der Angaben gemäss Art. 301a ZPO ist auf die beigelegten Tabellen und deren Zusammenfassungen in den vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Anzufügen ist, dass gemäss herrschender Lehre und Praxis keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen der Lebenskosten erfolgt (JANN SIX, a.a.O., Rz. 2.181, mit weiteren Hinweisen). 4. Prozesskosten 4.1 Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens ver- teilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermö- gensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (URWY-LER/ GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei Seite 33 familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Ver- ursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Bil- ligkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 107 ZPO; im gleichen Sinne RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 107 ZPO; anderer Meinung wohl MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, N. 2 zu Art. 107 ZPO). Von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen soll etwa in Prozessen um die Obhut, die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht abgewichen werden, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (HANS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 107 ZPO). In eherechtlichen Verfahren kann zudem eine grosse Diskrepanz in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Anwendung von Art. 107 ZPO führen (HANS SCHMID, a.a.O., N. 4 zu Art. 107 ZPO). 4.2 Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen der Obhuts- und Unterhaltsregelung. Es ist nicht angebracht, die Anträge zur Obhut und zum Unterhalt für sich alleine zu betrachten und das Mass des Obsiegens und Unterliegens getrennt zu prüfen. Die Beru- fungsklägerin ist mit ihren Anträgen hinsichtlich der alleinigen Obhut vor beiden Instanzen vollständig unterlegen. Vor der ersten Instanz ist im Rahmen von Art. 107 ZPO trotzdem auf eine hälftige Kostenteilung zu erkennen, weil der Standpunkt der Berufungsklägerin nicht gerade aussichtslos gewesen ist. Vor Obergericht hingegen ist nach Art. 106 ZPO ein grossmehrheitliches Unterliegen anzunehmen, auch wenn bezüglich der Kinderunterhaltsbeiträge Anpassungen erfolgten, die zu höheren Kinderunterhalts- beiträgen führten. Diese Anpassungen erfolgten im Rahmen des richterlichen Ermessens. Somit sind die Kosten der Vorinstanz den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Berufungsklägerin alleine zu tragen. 4.3 Gestützt auf Art. 16 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 1'350.-- festgesetzt. Der Vorschuss von Fr. 1'800.-- wird angerechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.4 Zu ersetzen hat die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten die Kosten des Anwalts (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). RA BB. hat keine Kostennote eingereicht. In einem solchen Fall ist die Entschädigung nach Ermessen festzusetzen (Art. 4 Abs. 2 AT). In familienrechtlichen Verfahren kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Art. 13 Abs. 2 AT). Auszugehen ist von einem Aufwand von 18 Stunden. Dies führt zu einem Honorar von Fr. 3'600.-- (Art. 19 Seite 34 Abs. 1 AT). Dazu kommt der Ersatz der Barauslagen, derer Höhe praxisgemäss auf pauschal 4% festgesetzt wird. Unter Miteinbezug der Mehrwertsteuer ergibt sich ein gesamter Entschädigungsanspruch von Fr. 4'032.30. Seite 35 Demnach erkennt der Einzelrichter des Obergerichts: 1. Es wird Vormerk genommen, dass der Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 in den Dispositiv-Ziffern 1, 3 und 7 nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist. 2. In Abweisung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 des Entscheids des Einzelrichters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 bestätigt. 3. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Einzel- richters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt. Der Vater hat den Unterhalt der Kinder folgende Beiträge zu bezahlen: C.: - vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 192.-- - vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020: Fr. 412.-- - vom 1. bis 31. Dezember 2020: Fr. 398.-- - vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 81.-- - ab 1. August 2021: Fr. 78.-- D.: - vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 320.-- - vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020: Fr. 532.-- - vom 1. bis 31. Dezember 2020: Fr. 519.-- - vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 215.-- - ab 1. August 2021: Fr. 207.-- E.: - vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019: Fr. 270.-- - vom 1. Januar 2020 bis 30. November 2020: Fr. 534.-- (Fr. 422.-- Barunterhalt und Fr. 112.-- Betreuungsunterhalt) - vom 1. bis 31. Dezember 2020: Fr. 456.-- (Fr. 408.-- Barunterhalt und Fr. 48.-- Betreuungsunterhalt) - vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 195.-- - ab 1. August 2021: Fr. 228.-- Der Vater kommt zusätzlich für die Prämien der obligatorischen und freiwilligen Kranken- versicherung der Kinder auf. Die Familienzulagen verbleiben beim Vater. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits erfolgte Zahlungen des Vaters sind anzurechnen. Ausserordentliche Kinderkosten (z.B. Zahnarztkosten, Kosten für schulische Förderungs- massnahmen etc.) sind von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein. Die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Seite 36 Die Erziehungsgutschriften werden den Parteien je hälftig angerechnet. Es erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen der Lebenskosten. 4. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 6 des Entscheids des Einzel- richters des Kantonsgerichts FE3 20 1 vom 14. Juli 2020 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin monatlich einen ehelichen Unterhalt wie folgt zu bezahlen: - vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2021: Fr. 36.-- - ab 1. August 2021: Fr. 20.-- Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus und auf den Ersten eines jeden Monats. Bereits erfolgte Zahlungen des Berufungsbeklagten sind anzurechnen. Es erfolgt keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge an Veränderungen der Lebenskosten. 5. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge basiert auf den diesem Entscheid als integrieren- den Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern (Tabellen A, B1, B2, B3, C1, C2, C3, D und E). 6. Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht von Fr. 1'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschüsse von insgesamt Fr. 750.-- (Fr. 300.-- Vorschuss vor Kantonsgericht, Fr. 450.-- Rest des Vorschusses vor Obergericht) werden mit ihrem Kostenanteil verrechnet. 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'350.-- werden der Berufungsklägerin auferlegt, unter Verrechnung mit einem Teil des von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 1'800.--. Der Mehrbetrag des Vorschusses von Fr. 450.-- wird auf den Kostenanteil der Berufungsklägerin im erstinstanzlichen Verfahren angerechnet. 8. Für das Verfahren vor Kantonsgericht werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 9. Die Berufungsklägerin wird verpflichtet, dem Berufungsbeklagten für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'032.30 zu bezahlen. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Es handelt sich teilweise um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Seite 37 11. Zustellung am an: - RA AA., mit GU - RA BB., mit GU - C., B-Post (auszugsweise) nach Rechtskraft an: - Kantonsgericht samt Vorakten (FE3 20 1), Trogen, interne Post Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler Seite 38 Seite 39 Seite 40 Seite 41 Seite 42 Seite 43 Seite 44 Seite 45