Einem familienrechtlichen Grundbedarf von B2. von Fr. 1'549.-- (vgl. oben Erwägung 4.5.5.2) steht ein Einkommen von Fr. 280.-- gegenüber. Es resultiert ein Barbedarf von Fr. 1'269.--. Dieser Bedarf ist von den Eltern im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Beim Berufungskläger wird von einem Einkommen von Fr. 7'575.-- ausgegangen (vgl. oben Erwägung 4.5.1.7), bei der Beigeladenen von rund Fr. 7'700.-- (vgl. oben Erwägung 4.5.2). Diese Verhältnisse rechtfertigen gleich grosse Anteile der Eltern am Barbedarf. Mithin hat der Berufungskläger Fr. 630.-- an den Unterhalt von B2. zu bezahlen.