Überschussverteilung 0.5 0.25 0.25 Überschussanteil 733 367 367 errechneter Unterhaltsanspruch 992 992 Aus dem Vergleich der oben in den Erwägungen 4.5.1 und 4.5.2 ermittelten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zeigt sich, dass die Beigeladene nicht in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der Berufungskläger. Letzterer hat deshalb den Barunterhalt der minderjährigen Kinder alleine zu tragen (vgl. oben Erwägung 4.2 S. 34).