Seite 57 Einkünften inklusive Unterhaltsbeiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) festzusetzen. Dies ist nicht möglich, weil die Steuerbelastung der Kindsmutter nicht bekannt ist. Es wird deshalb ein mittlerer Wert von Fr. 100.-- eingesetzt. Nach ihrem Wegzug nach Deutschland werden B1. keine Steuern mehr angerechnet, weil sie dies nicht geltend gemacht hat (vgl. act. 8/4).