Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhältnisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittleren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radiound Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen und es drängt sich der Wechsel zu einem fixen Wert auf.