156A S. 1). Das Bestehen einer gewerbsmässigen Katzenzucht verneint sie (act. 10). Mit der Firma III. sei zwar über eine Zusammenarbeit verhandelt worden, eine solche sei aber nie zustande gekommen (act. 10). Hinsichtlich der Zuwendungen der Grosseltern von beiden Seiten kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 4.5.1.3 verwiesen werden. Auch hier gilt Nichtanrechenbarkeit. Bei der GGG. GmbH ist C. Gesellschafterin mit 50% Stammanteilen (act. 46; vgl. auch Verfahren ER2 12 133 act. 146 S. 4). An der Firma HHH. SL, die Eigentümerin einer Ferienwohnung in Spanien ist (Verfahren ER2 12 133: act. 134/4 ff., act. 156A S. 2; Verfahren ERZ 15 15 act.