Belege dazu hat der Berufungskläger nicht eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Netto-Gewinn für die Erfüllung der familienrechtlichen Verpflichtungen zur Verfügung stand und steht. Zum Verkauf der Liegenschaft AAA.: Der Einzelrichter des Obergerichts hat im ersten Verfahren ERZ 15 15 einen Brutto-Gewinn von Fr. 101'000.-- ermittelt (Entscheid vom 5. Dezember 2016 Erwägung 3.6.4 S. 18 f.). Der Berufungskläger hat eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 15'420.-- nachgewiesen (act. 59/57). Für die darüber