2021, N. 2 zu Art. 164 ZPO). Vorliegend ist klar, dass der Berufungskläger auch im Jahr 2016 einen Liegenschaftenertrag erzielt hat. Es drängt sich auf, auf den Mittelwert für die Jahre 2015 und 2017 abzustellen. Dieser beläuft sich auf (Fr. 6'491.-- plus Fr. 6'648.-- = Fr. 13'139.--, geteilt durch 2 =) Fr. 6'560.--. Für das Jahr 2018 liegt zum einen eine provisorische Veranlagung vor (act. 37), auf die nicht abgestellt werden kann. Zum anderen hat der Berufungskläger mit act. 59/56 eine Aufstellung der Steuerfaktoren eingereicht. Darin erscheint ein Einkommen von Null.