Dieser hatte eine vom Berufungskläger eingereichte Aufstellung verwendet und für die Jahre 2008 bis 2014 einen durchschnittlichen Netto-Liegenschaftenertrag von eben Fr. 3‘376.-- pro Monat errechnet (Entscheid vom 5. Dezember 2016 E. 3.6.4 S. 19 f.; die Aufstellung findet sich in act. 28 des Verfahrens ERZ 15 15). Die rückwirkende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen hat zeitgerecht zu erfolgen, weshalb die effektiven Verhältnisse der relevanten Zeiträume massgebend sind. In den Jahren 2011 bis 2014 ergab sich ein Durchschnittsertrag von (aus act. 28 des Verfahrens ERZ 15 15: Fr. 110‘611 + Fr. 30‘874.-- + Fr. 64‘268.-- + Fr. 19‘419.-- =