Seite 37 5. August 2016 bis 30. September 2018 gedauert. Bei dieser Zugabe ist der Berufungskläger zu behaften (in der Lohnabrechnung vom 31. Juli 2018 ist ebenfalls der August 2016 als Beginn des Arbeitsverhältnisses aufgeführt: ER2 12 133 act. 193/4). Für diese Zeit ist ein Einkommen von € 700.-- bzw. - bei einem durchschnittlichen Wechselkurs von 1.12 für den relevanten Zeitraum - von Fr. 784.-- pro Monat anzurechnen.