B2. und B1. lassen durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter vorbringen, es sei von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 8'000.-- pro Monat auszugehen. Eventuell sei ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Es sei nicht entscheidend, ob der Berufungskläger seine Einkünfte durch Erwerbstätigkeit oder durch Zuwendungen seiner Eltern erziele. Der Berufungskläger müsse sämtliche Ressourcen ausschöpfen, weil es um die Finanzierung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder gehe.