Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass B2. zur Hauptsache von der Mutter betreut wird und seinen Wohnsitz bei ihr hat. Folglich werden auch die Erziehungsgutschriften der AHV im vollen Umfang der Mutter angerechnet (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV, SR 831.101). Dies gilt auch für die vergangenen Jahre, allerdings mit dem Hinweis auf die bisherige alleinige Sorge der Mutter (Art. 29sexies Abs. 1 Satz 1 AHVG, SR 830.11). 4. Unterhalt 4.1 Intertemporales Unterhaltsrecht