Die Gemeinde E. klärte den Vorwurf ab. Die H. kam in ihrem Bericht vom 6. Juli 2012 (Verfahren ER2 12 133 act. 11) zum Schluss, es bestünden keine Hinweise auf Gewaltanwendungen seitens der Mutter und die Erziehungsfähigkeit der Mutter sei gegeben. Daraufhin stellte die Vormundschaftskommission das Verfahren wegen Kindesgefährdung ein (Entscheid vom 27. August 2012, Verfahren ER2 12 133 act. 111/21). Es grenzt an Mutwilligkeit, wenn A. mehr als ein halbes Jahrzehnt nach dem Verfahren vor den Gemeindebehörden E. den Vorwurf der Gewaltanwendung erneut vorbringt und dabei lapidar auf seine Gefährdungsanzeige aus dem Jahr 2011 verweist.