Dass die Kinder in den letzten Jahren die staatlichen Schulen im Kanton Appenzell Ausserrhoden besucht haben, ist nach Aussagen der Mutter nicht die Folge einer Gesinnungsänderung, sondern auf Probleme bei der Aufbringung des Schulgeldes für die privaten Einrichtungen zurückzuführen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass der Vater der Mutter bei der gemeinsamen elterlichen Sorge Steine in den Weg legen würde, reicht für die Beibehaltung der alleinigen elterlichen Sorge nicht aus. Eine präventive Anordnung der alleinigen elterlichen Sorge aufgrund einer möglichen späteren Schwierigkeit liegt nicht im Sinne des Gesetzgebers.