Die Wohltat der unentgeltlichen Rechtspflege sei indes auf natürliche Personen zugeschnitten und bezweckt in erster Linie – als Ausfluss des sozialen Zivilprozesses – die Unterstützung in einer persönlichen Notlage. Eine juristische Person sei nicht bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und habe in diesem Fall die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen6. Ihre rein wirtschaftlichen Interessen sollten nicht auf Kosten der Allgemeinheit verfolgt werden können, ausser es gäbe besondere Gründe dafür wie z.B. die Erfüllung von Aufgaben, die der Allgemeinheit dienen oder die Erhal-